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ePaper Schweizer Bauer

Ausserdem erwartet der SBV, wie auch der Deutsche Bauernverband (DBV), dass eine klare Grenze zwischen der zulässigen Patentierung von technischen Verfahren und der verbotenen Patentierung von herkömmlichen Züchtungsverfahren gezogen wird.
Patentierter Broccoli
Im Jahr 2002 reichte die britische Firma Plant Bioscience einen Antrag beim Europäischen Patentamt (EPA) ein, um eine Marker-gestützte Broccolizüchtung patentieren zu lassen. Weder die Marker-gestützte Züchtung noch die Broccolipflanze selber sind eine neue Erfindung. Trotzdem wurde der Antrag vom EPA gewährt. Die Unternehmen Limagrain und Syngenta haben anschliessend Beschwerde gegen das Broccoli-Patent eingereicht. Am 20./21. Juli 2010 entscheidet das EPA über diese Beschwerde. Wird sie abgewiesen, stehen Tür und Tor offen für weitere Biopatente auf konventionelle Züchtungsverfahren, fürchtet der Schweizerische Bauernverband (SBV).
Auswirkungen auf Schweizer Landwirtschaft
Die Schweiz ist Mitglied der Europäischen Patentorganisation, in deren Auftrag das EPA arbeitet. Entsprechend hat die Entscheidung direkte Auswirkungen auf die Schweizer Landwirtschaft. Der SBV ist klar der Meinung, dass weder konventionelle Züchtungsverfahren noch die daraus gewonnenen Samen und Pflanzen patentiert werden dürfen. Was die Natur geschaffen hat, darf nicht einigen wenigen zur exklusiven Nutzung zustehen. Problematisch ist zudem, dass sich nur grosse Züchtungsfirmen die Ausgaben für Patente leisten können. Patentanträge werden entsprechend von wenigen Firmen gestellt, was aus Sicht des SBV sowie dem DBV die Gefahr der Monopolisierung mit sich bringt. Patente wie jenes für den Broccoli verhindern, dass auch in Zukunft kleine, lokale Züchtungsunternehmen ungehindert eine breite Palette an Sorten und Rassen für die Landwirte anbieten können.
Patente
Neue Erfindungen können mittels Patent für 20 Jahre geschützt werden. In diesem Zeitraum profitieren die Patentinhaber konkurrenzlos von der eigenen Erfindung. In der Landwirtschaft kennt man das Sortenschutzgesetz, das den Schutz des geistigen Eigentums von neuen Sorten gewährleistet. Daneben gibt es das Patentgesetz, das Erfindungen aller Art, auch solche von Tieren und Pflanzen, schützt. Biologische Verfahren sind nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) eigentlich nicht patentierbar. Verschiedene Züchtungsfirmen beantragen aber zunehmend Patente auf konventionelle Züchtungsverfahren, die mit technischen Elementen ergänzt werden. Eine klarere Gesetzgebung ist deshalb dringend nötig.