15 cm dicker Beton und 2 Prozent Gefälle

Spritzen müssen auf speziellen Plätzen gewaschen und befüllt werden. Die Anforderungen an diese sind hoch.

Susanne Maier |

Wer vor Ende 2028 einen Befülloder Waschplatz für Pflanzenschutzmittelspritzen bauen oder sanieren muss, etwa wegen einer Betriebsvergrösserung oder wegen Auflagen nach einer Kontrolle, sollte das nun angehen. Nur noch bis Ende 2028 gibt es Strukturverbesserungsbeiträge, und bei einem Baubeginn vor der Zusicherung durch die zuständige Stelle des Wohnkantons und durch das Bundesamt für Landwirtschaft entfallen diese.

Rundum 1 Meter

Die Vorgaben für stationäre Befüll- und Waschplätze werden in Merkblättern und Unterlagen diverser Pflanzenschutzfachstellen, etwa der Kantone Graubünden, Zürich, Luzern, St. Gallen, Thurgau oder Solothurn, und der Agridea aufgeführt mit Kontakten von Beratern. Die Bodenplatte muss wasserdicht sein und aus mindestens 150 mm dickem armiertem Beton bestehen.

Der Boden hat ein Gefälle von mindestens 2 Prozent zum Einlaufschacht, der in den Reinigungswasser-Lagerungsbehälter entwässert. Dabei muss sichergestellt sein, dass Wasser nicht nach aussen wegfliessen kann. Bei der Platzgrösse gilt, dass um die Geräte auf allen Seiten noch über 1 m Fläche vorhanden ist. Als Beispiel sind im Obstbau mindestens 7,5 × 5,5  m, also 42 m2, einzuplanen, bei einer Feldspritze mindestens 8×7 m oder 56 m2 . Empfehlung ist, dass Traktor und Spritze vollständig auf den Waschplatz passen.

Zusatzformular für Dach

Weitere Empfehlungen lauten, bei einem Abdriftrisiko eine oder mehrere Platzseiten zu schliessen und den Platz vollständig zu überdachen. Aber: Überdachte Befüll- und Waschplätze müssen speziell begründet werden, und mit dem Baugesuch sind weitere Unterlagen für Remisen einzureichen. Das Reinigungswasser muss in eine aktive Güllegrube geleitet werden, deren Volumen den betrieblichen Anforderungen genügt.

Ist keine solche vorhanden, ist die Lagerung in einer reaktivierter Güllegrube möglich, wenn deren Dichtigkeit geprüft ist, eine vertraglich geregelte Zufuhr von Hofdünger oder von flüssigem Gärgut nachgewiesen werden kann und wenn die Verdünnung mit Hofdüngern oder flüssigem Gärgut den Vorgaben einer aktiven Güllegrube entspricht.

Beiträge:

Gestützt auf den Artikel 40 der Strukturverbesserungsverordnung leisten Bund und Kantone gemeinsam gewisse gedeckelte Beiträge je Beitragselement:  

Befüll- und Waschplätze von Spritz- und Sprühgeräten (max. 80 m2 anrechenbar): 150 Fr./m2 , maximal 12’000 Fr.

Überdachung von Füll- und Waschplätzen (max. 80 m2 anrechenbar): 50 Fr./m2 , maximal 4’000 Fr.

Anlage zur Lagerung des Reinigungswassers: 500 Fr./m2 , maximal 10’000 Fr. sum

Die Lagerung in konformen Rückhaltetanks ist eine weitere Option, ebenso die Nutzung von stillgelegten, abflusslosen Güllegruben als Rückhaltetank. Beides unter Einhaltung spezifischer Vorschriften. Pflicht an technischen Einrichtungen sind ein Wasseranschluss und Behälter mit ausreichender Menge Bindemittel.

Empfohlen: Wasserzähler, Schlauchgalgen oder automatische Befüllstation, Beleuchtung, Lavabo mit Entwässerung in Auffangbehälter, Hochdruckreiniger und bei Nutzung als Maschinenwaschplatz ein Schlammfang mit Mineralölabscheider.

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