Mehrere Gesetze und Verordnungen regeln in der Schweiz den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, zusätzlich verabschiedete der Bundesrat im Jahr 2017 den nationalen Aktionsplan Pflanzenschutzmittel.
Keine schädlichen und schlecht verträglichen Mittel erwünscht
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) regelt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Ein strenges Zulassungsverfahren soll dafür sorgen, dass keine schädlichen oder schlecht verträglichen Mittel in den Umlauf kommen.
Hersteller von Wirkstoffen müssen bei der Zulassungsstelle - in der Schweiz das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) - umfangreiche Unterlagen und Daten einreichen, die unter anderem zeigen, dass der Wirkstoff die festgelegten Grenzwerte einhält und keine unannehmbaren Wirkungen auf die Umwelt haben.
Alle Mittel sind in Verzeichnis aufgeführt
Zulassungs-Kriterien sind mögliche Risiken für das Grundwasser, Abbaueigenschaften in Wasser, im Boden und auf Pflanzen, Auswirkungen auf andere Lebewesen und Nützlinge. Bewilligte Mittel werden mit einer W-Nummer ausgestattet und im Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BLW aufgeführt (www.psa.blw.admin.ch).
Dort ist bei allen bewilligten Wirkstoffen genau beschrieben, für welche Kulturen das Mittel zugelassen ist, welche Gefahren bestehen und wie oft und in welchen Konzentrationen es angewendet werden darf (siehe Beispiel in Textbox). Es gelten produktspezifische Wartefristen, bis eine Nutzpflanze nach der Behandlung für die menschliche Ernährung verwendet werden darf.
Kein Gift in Wasser
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) verpflichtet die Kantone, Grundwasserschutzzonen festzulegen, in denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten oder stark eingeschränkt ist.
Das Gesetz schreibt zudem vor, dass keine Pflanzenschutzmittel durch Abschwemmung oder Auswaschung in Gewässer gelangen dürfen.
Risikobeurteilung
In der Pflanzenschutzmittelverordnung wird festgehalten, dass alle Pflanzenschutzmittel einer Bewilligung bedürfen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Bevor diese Bewilligung erteilt wird, erfolgt eine Beurteilung des Risikos für Mensch und Umwelt. Dabei wird jede Verwendung einzeln geprüft.
Das Risiko für die Nichtzielorganismen (z.B. Bienen, Fischen, Vögeln) ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Beurteilung. Es gilt jedoch anzumerken, dass das Risiko nicht allein auf der Toxizität eines Wirkstoffs beruht, sondern auch auf der Exposition anfälliger Nichtzielorganismen.
So stellt ein für Bienen toxischer Wirkstoff erst dann ein Risiko dar, wenn diese mit dem Stoff in Kontakt kommen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn blühende Pflanzen behandelt würden, deren Blüten für Bienen attraktiv sind.Wird das Risiko eines Pflanzenschutzmittels als zu gross eingestuft, werden in der Bewilligung Einschränkungen für seine Verwendung festgeschrieben, damit dieses Risiko in einem annehmbaren Rahmen bleibt.
Für den Schutz der Wasserorganismen werden zum Beispiel Sicherheitsabstände gegenüber Fliessgewässern in der Bewilligung festgelegt. Ist eine solche Einschränkung nicht möglich, wird das Pflanzenschutzmittel nicht bewilligt.Quelle: BLW
Die 2016 revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) erlaubt neu, dass für die wichtigsten Substanzen, die in die Oberflächengewässer gelangen, ökotoxikologisch begründete Grenzwerte festgelegt werden.
Zurzeit läuft eine Vernehmlassung zu einer Änderung in der Verordnung, die eine Anpassung von erlaubten Höchstwerten differenziert nach einzelnen Wirkstoffen vorsieht und den bisher geltenden pauschalen Höchstwert von 0,1 Gramm eines Pestizids pro m3 Wasser ablöst.
Grenzwerte sollen angepasst werden
Für 25 Wirkstoffe will das Bafu den Grenzwert erhöhen. Bei 12 Pestiziden wird die zulässige Konzentration gesenkt. Bei letzteren handelt es sich um Pestizide, welche die Wasserlebewesen schon in einer Konzentration von unter 0,1 Mikrogramm beeinträchtigen können. Mit der Differenzierung nach einzelnen Wirkstoffen können Kantone gezielter gegen die für das Wasserleben problematischen Stoffe vorgehen.
Für Glyphosat soll der Wert auf 360 Mikrogramm bei kurzfristigen Verschmutzungen und 120 Mikrogramm bei chronischen Verschmutzungen angehoben werden. Das zeigt, dass Ökotoxikologen Glyphosat trotz seines schlechten Rufes als weniger schädlich einstufen als andere Wirkstoffe.