Das Bundesgericht entscheidet als oberste Instanz bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgerinnen, zwischen Bürgern und Staat, zwischen Kantonen sowie zwischen Bund und Kantonen. Betroffen sind das Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht. – zvg
Das Bundesgericht heisst zwei Beschwerden der Bundesämter für Landwirtschaft und für Raumentwicklung gegen die Gemeinde Valeyres-sous-Montagny und den Kanton Waadt gut. Der neue allgemeine Nutzungsplan, der die Bauzone auf hochwertiges Landwirtschaftsland ausdehnt, ist nicht mit der Raumplanungsgesetzgebung vereinbar.
Im Oktober 2017 verabschiedete der Generalrat von Valeyres-sous-Montagny seinen allgemeinen Nutzungsplan (PGA) und sein Reglement (RPGA). Der PGA wurde dem Waadtländer Departement für Raum und Umwelt vorgelegt und nur teilweise genehmigt: die Ausweitung der Bauzone auf 14 Parzellen, die bisher als Zwischenzone eingestuft waren, wurde kritisiert.

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Das von der Gemeinde angerufene Kantonsgericht entschied, dass diese Parzellen aufgrund ihrer Hanglage und ihrer Ausdehnung keine Fruchtfolgeflächen (FFF) darstellten. Sie seien für die Landwirtschaft besonders wertvoll und gelten als nicht erneuerbare Ressource, die durch die Raumplanungsgesetzgebung geschützt ist.
Reserven «praktisch nicht vorhanden»
In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass der Kanton Waadt gemäss dem Sachplan des Bundes aus dem Jahr 1992 eine Mindestfläche von 75’800 Hektaren FFF garantieren muss. Diese Reserven des Kantons sind jedoch stetig geschrumpft: Während sie 2011 noch 750 Hektaren betrugen, waren es fünf Jahre später nur noch 61 Hektaren.
Unter diesen Umständen habe der Kanton «praktisch keinen Handlungsspielraum». Der Richtplan des Kantons sehe vor, dass die Bundesgesetzgebung «strengstens» angewendet werde. Die Nutzung von FFF für die Entwicklung müsse eingeschränkt und die Reserven müssten erhöht werden.
Unterschiedliche Kriterien
Die Richter am Bundesgericht räumten ein, dass die Kantone bei der ersten Erhebung der FFF sehr unterschiedliche Kriterien angewendet haben: Die maximale Hangneigung lag zwischen 18 und 35 Prozent und die minimale Bodentiefe zwischen 30 und 50 Zentimetern.
Anspruchsvollere Parameter, die auch das Klima, das Vorhandensein von Schadstoffen oder die Vollständigkeit der Flächen berücksichtigen, müssten umgesetzt werden. Solange jedoch keine neuen Inventare erstellt wurden, die auf diesen Kriterien basierten, müssten die bisher als FFF bezeichneten Flächen weiterhin als FFF gelten. Würde man das Gegenteil annehmen, würden alle kantonalen Inventare, die nicht auf zuverlässigen Daten basieren, in Frage gestellt, d.h. die meisten von ihnen und insbesondere das Waadtländer Inventar.
Der Erste Gerichtshof für öffentliches Recht kommt zum Schluss, dass eine Gemeinde eine FFF bei der Planung oder im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nur ausnahmsweise in Frage stellen darf: Beispielsweise wenn besondere neue Umstände, wie das Wachstum eines Waldes oder eine Verschmutzung vorliegen, die eine Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke ausschliessen.
(Urteil in den Fällen 1C_389 und 1C_394/2020 vom 12. Juli 2022)