Neu ist der illegale gewerbs- oder bandenmässige Handel mit international geschützten Tier- und Pflanzenarten ein Verbrechen. – succo
Ab dem 1. März 2022 gelten für den illegalen Handel mit international geschützten Tier- und Pflanzenarten verschärfte strafrechtliche Sanktionen. Der Bundesrat hat die Änderung des entsprechenden Bundesgesetzes sowie die Ausführungsbestimmungen dazu in Kraft gesetzt. Schwere Fälle von illegalem Handel gelten ab diesem Zeitpunkt als Verbrechen.
Das CITES-Übereinkommen regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Die Schweiz ist seit 1975 Vertragspartei und setzt das Übereinkommen mit dem Bundesgesetz über den Verkehr mit freilebenden Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) sowie zwei Verordnungen um.
Bandenmässiger Handel Verbrechen
Künftig ist der illegale gewerbs- oder bandenmässige Handel mit international geschützten Tier- und Pflanzenarten ein Verbrechen, für welches bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden können. Ebenfalls liegt ein Verbrechen vor, wenn der illegale Handel eine grosse Anzahl geschützter Exemplare betrifft. Zudem werden künftig auch sogenannte einfache Widerhandlungen gegen das BGCITES härter bestraft.
Der Grundtatbestand ist neu ein Vergehen, das mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird, und nicht mehr nur eine Übertretung, die eine Busse zur Folge hat. Mit diesen Verschärfungen sollen vom CITES-Übereinkommen erfasste Tiere und Pflanzen besser geschützt werden.
Informationspflicht beim Verkauf und Einfuhrverbot
Neu gilt auch eine Informationspflicht für Personen, die geschützte Tiere und Pflanzen legal öffentlich anbieten. Das heisst, sie dürfen nicht mehr anonym bleiben und müssen zudem Informationen zu den angebotenen Exemplaren angeben.
Weiter besteht neu ein Einfuhrverbot für Tier- und Pflanzenarten, die durch die Gesetzgebung eines anderen Landes streng geschützt, vom internationalen Handel betroffen und nachweislich stark gefährdet sind. Damit kann verhindert werden, dass solche Arten über die Schweiz in den internationalen Handel gelangen.
Dokumentationspflichten für Züchtende
Wer geschützte Arten züchtet und damit handelt, muss neu die legale Herkunft der Pflanzen oder Elterntiere nachweisen sowie den gesamten Bestand dokumentieren. Damit kann die inländische Zucht besser überwacht und das Weisswaschen von illegal eingeführten Tieren und Pflanzen effektiver verhindert werden.
One Response
Die Redaktion hat offensichtlich diese Mitteilung nicht verstanden. Bei den beschlossenen neuen Massnahmen geht es ausschliesslich um in CITES geregelten Arten (Washington Artenschtutz Abkommen). Mit den abgebildeten Haustieren hat das Ganze nichts zu tun. Hund und Hauskatze sind nicht Gegenstand von CITES.