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Bei der Betriebsübernahme bestehen drei mögliche Varianten, die Zupachtparzellen von Dritten weiter zu bewirtschaften.
Welche drei Varianten möglich sind und was es dabei zu beachten gibt, ist in der Tabelle des Solothurner Bauernverbandes aufgelistet.

SOBV
Lehnt der Verpächter den Nachfolger ab, läuft das bestehende Pachtverhältnis mit dem Übergeber weiter. Falls der Übergeber die Parzelle weiterhin pachten will, muss er das auf eigene Rechnung und Gefahr machen. Weiter darf der Übergeber die Parzelle nur unterverpachten, falls der Verpächter seine Zustimmung gibt.