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Laut der TSM Treuhand GmbH gilt gemäss Milchpreisstützungsverordnung der 15. Dezember als Verwirkungsfrist. Bei verspäteter Eingabe gibt es keine Zulage.
Gesuche von Käsereien, Milchproduzenten mit Verkehrsmilch und Alpbetrieben mit Käseproduktion um Zulagen von November 2020 bis Oktober 2021 müssen bis am 15. Dezember 2021 (Datum des Poststempels) eingereicht werden. Bei später eingereichten Gesuchen werden keine Zulagen ausbezahlt.
TSM Treuhand, Tel. 058 101 80 00.