Das Bundesgericht rief in Erinnerung, dass die in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgelegten Immissionsgrenzwerte auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.
Csaba Nagy
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde eines Ehepaars gegen eine Mobilfunkanlage mit 5G-Antennen in Steffisburg BE abgewiesen. Das Vorsorgeprinzip werde nicht verletzt und die vom Bund empfohlene Methode zur Messung der Mobilfunkstrahlung sei angemessen.
Das geht aus dem am Freitag veröffentlichten Urteil hervor. Die Swisscom plant in Steffisburg seit 2018 den Bau einer sechs Meter hohen Mobilfunkanlage mit insgesamt neun Antennen. Davon sind drei sogenannte adaptive Antennen, die mit 5G betrieben werden sollen.
Verletzung des Vorsorgeprinzips
Ein Ehepaar legte gegen die Baubewilligung Beschwerde ein, zuerst bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, dann beim Verwaltungsgericht und schliesslich beim Bundesgericht. Sie machten eine Verletzung des Vorsorgeprinzips geltend und kritisierten, dass die Fachbehörden des Bundes oder der Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte hätte beantragen oder vornehmen müssen.
Das Bundesgericht rief in Erinnerung, dass die in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgelegten Immissionsgrenzwerte auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Zudem lägen die für Anlagen definierten Grenzwerte deutlich unter den Immissionswerten.
Dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen
Damit habe der Bundesrat dem im Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorgeprinzip Rechnung getragen. Es gebe keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die Fachstellen des Bundes eine Anpassung der Grenzwerte hätten vornehmen müssen. Die Berner Behörden stützten sich bei ihrer Prüfung daher zu Recht auf die NISV. Gemäss NISV seien Immissions- und Anlagegrenzwerte zudem nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig. Sie gelten für 2G-, 3G-, 4G- oder 5G-Antennen, hiess es.
Das Ehepaar kritisierte weiter auch die rechnerischen Prognosen der Mobilfunkstrahlung. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass solche Prognosen weiterentwickelt werden müssen, soweit dies technisch möglich und verhältnismässig ist. Im vorliegenden Fall sei die angewandte Methode nicht zu beanstanden, hiess es.
Nicht zu beurteilen hatte das Bundesgericht, welche Folgen die überarbeitete NISV auf künftige Änderungen im Betrieb der Anlage haben könnten. Berücksichtigt wurde die Version der NISV, die vor dem 1. Januar 2022 in Kraft war. Die Bestimmungen bezüglich der Immissions- und Anlagegrenzwerte haben sich laut Bundesgericht jedoch nicht verändert.
Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023