Samstag, 3. Juni 2023
09.03.2023 17:04
Tierseuche

Vogelgrippe: Massnahmen bis Ende April verlängert

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Von: blu/sda

Die schweizweiten Massnahmen zur Eindämmung der Vogelgrippe werden bis mindestens Ende April 2023 verlängert. Geflügel, auch aus Freilandhaltung, darf vorübergehend nicht auf die Weide, wie das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am Donnerstag mitteilte. Der Kanton Freiburg meldete derweil zwei neue Vogelgrippefälle.

Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel solle damit verhindert werden. Die Massnahmen würden sowohl für Nutztier- als auch für Hobbyhaltungen gelten, schrieb das BLV.

BTS- und Raus-Beiträge

Der für die Freilandhaltung erforderliche Auslauf auf die Weide könne den Tieren aufgrund dieser Massnahmen nicht gewährt werden. Somit heisst es weiter: Hausgeflügel muss entweder im Stall bleiben oder darf nur in einen vor Wildvögeln geschützten Auslauf. Beiträge für die Tierwohlprogramme BTS «Besonders tierfreundliche Haltung» und Raus «Regelmässiger Auslauf im Freien» werden weiterhin ausbezahlt. 

Der Schutz der Tiere vor der Vogelgrippe stehe im Vordergrund. Die vorübergehende Einschränkung des Auslaufs sei eine Ausnahme. Das BLV hatte die Bestimmungen im November 2022 landesweit verordnet, nachdem die zuständigen Labore das Virus in einem Hobbybetrieb bei Winterthur ZH nachgewiesen hatten.

Virus eingeschleppt

Diesen Winter gab es zudem zahlreiche weitere Fälle: In einer Tierhaltung im Kanton Zürich hatte sich eine Gruppe Schwarzschwäne und schweizweit mehrere hundert Wildvögel angesteckt. Am Donnerstag meldete der Kanton Freiburg zudem zwei neue Vogelgrippefälle bei Lachmöwen am Murtensee. Einen derart starken Anstieg der Fallzahlen habe es zu dieser Jahreszeit in der Schweiz noch nie gegeben, hiess es beim BLV weiter. Dies deute auf eine neue Seuchensituation hin.

Die jetzt auftretenden Fälle seien zudem nicht mehr hauptsächlich auf die Einschleppung von Zugvögeln aus dem Ausland zurückzuführen, sondern vor allem auf die Verbreitung des Virus unter den in der Schweiz lebenden Vögeln. Auch wenn bisher vor allem Möwen verendet seien, könne das Virus viele weitere Arten von Wildvögeln befallen.

Folgende Vorschriften gelten bis mindestens Ende April 2023:

  • Beschränken Sie den Auslauf des Hausgeflügels auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich. Ist dies nicht möglich, stellen Sie sicher, dass Futter- und Wasserstellen für Wildvögel nicht zugänglich sind. Schützen Sie Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder engmaschige Netze vor Wildvögeln.
  • Halten Sie Hühner getrennt von Gänsen und Enten.
  • Verhindern Sie das Einschleppen des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte: Beschränken Sie deshalb den Zutritt zu den Tieren auf das Notwendigste und richten Sie eine Hygieneschleuse ein. Ziehen Sie saubere Schuhe und Kleider an und waschen und desinfizieren Sie die Hände vor dem Betreten.
  • Geflügelmärkte und -ausstellungen bleiben verboten.
  • Obwohl eine Übertragung des Vogelgrippe-Virus äusserst selten ist, berühren Sie vorsichtshalber keine Kadaver von Wildvögeln. Melden Sie deren Fund einer Polizeistelle oder der Wildhut.

Nur selten auf Mensch übertragbar

Der Stamm des Vogelgrippevirus H5N1 ist nur in seltenen Fällen und nach engem Kontakt auf den Menschen übertragbar. Etwa in vielen Gegenden Asiens und Nordafrikas, wo die Menschen in engem Kontakt mit erkranktem Geflügel leben, können sie am Vogelgrippevirus erkranken.

Erste Symptome treten nach 2 bis 14 Tagen auf und gleichen schweren grippeähnlichen Beschwerden. Aus den üblichen Hygiene- und Vorsichtsgründen wird jede Person, die einen toten Wildvogel findet, aufgefordert, diesen nicht zu berühren und die Behörden zu informieren.

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