Der Angriff auf die Schafe hat sich am 30. Juni ereignet. Wie der Kanton mitteilt, wurden die zwölf Schafe auf der «Alp Halde» in einer «durch Herdenschutzhunde geschützten Situation getötet». Einige Tiere wurden beim Angriff so schwer verletzt, dass sie notgetötet werden mussten.
Keine Rudelsituation
Um welchen Wolf es sich handelte, ist noch unklar. Aufschluss wird die Auswertung der DNA-Proben geben. Weil sich im Schilstal keine Anzeichen für eine Rudelsituation gibt, wird der Angriff gemäss Jagdgesetz einem Einzelwolf zugeordnet.
Gemäss der Verfügung im Amtsblatt wird ein Einzelwolf im Gebiet Schilstal «im Sinn der Erwägungen» zum Abschuss freigegeben. Der Abschuss darf nur durch Organe der kantonalen Wildhut, beauftragte (jagdberechtigte) Dritte oder durch die jagdberechtigten Jägerinnen und Jäger, die im Abschussperimeter liegende Reviere gepachtet haben, erfolgen. Die Verfügung gilt für die Dauer von 60 Tagen.
Nicht die erste Abschussverfügung
Laut dem «Sarganserländer» liegt das Schilstal ausserhalb des Streifgebiets bekannter Wolfsrudel. Es gab aber in den Jahren 2019 und 2023 Angriffe auf Nutztiere. 2020 kam es auf der Alp Halde zu drei Nutztierrissen, 2021 waren es zwei, 2022 zehn und vergangenes Jahr vier. Zugerechnet werden diese Vorfälle dem Wolfspaar auf dem Weisstannental.
Wie das «St.Galler Tagblatt» schreibt , wurden bereits in den Jahren 2022 und 2023 aufgrund der erreichten Schadensgrenze je den Abschuss eines Einzelwolfes verfügt. Der Abschuss wurde aber aufgrund des hohen Aufwandes nicht vollzogen.
Abschussbewilligung
Die Kantone können einen Abschussbewilligung für einzelne, nicht zu einem Rudel gehörende Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten oder Menschen gefährden. Ein erheblicher Schaden durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet mindestens sechs Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden, nachdem bereits früher Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren (Wolfpräsenzgebiet). Gab es bisher keine Schäden, muss der Wolf mindestens 25 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet haben. Die Herden müssen jedoch geschützt oder nicht zumutbar schützbar sein. Bei Tieren der Rinder- oder Pferdegattung sowie bei Neuweltkameliden liegt ein erheblicher Schaden vor, wenn durch einen einzelnen Wolf mindestens ein Nutztier getötet oder schwer verletzt wurde.