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Abgabe von 1 Rp/kg auf vermarkteter Milch wird allgemeinverbindlich - was macht die WAK-S?

Der Bundesrat hat an einer Sitzung die Abgabe von 1 Rp./kg vermarkteter Milch für Entlastungs-massnahmen auf dem Milchfettmarkt als allgemeinverbindlich erklärt. Der Entscheid über die 4 Rp/kg auf den "ausgedehnten Milchmengen" wurde vertagt. Dies entspricht aber nicht der Forderung der WAK-S. Ebenfalls wurde eine Standardvertrag für den Milchkauf als verbindlich erklärt.

blu/pd |

 

 

Der Bundesrat hat an einer Sitzung die Abgabe von 1 Rp./kg vermarkteter Milch für Entlastungs-massnahmen auf dem Milchfettmarkt als allgemeinverbindlich erklärt. Der Entscheid über die 4 Rp/kg auf den "ausgedehnten Milchmengen" wurde vertagt. Dies entspricht aber nicht der Forderung der WAK-S. Ebenfalls wurde eine Standardvertrag für den Milchkauf als verbindlich erklärt.

Mit den Beschlüssen unterstütze der Bundesrat die Bestrebungen der Branchenorganisation Milch (BOM) zur Stabilisierung des Milchmarktes und zur Stärkung der vertraglichen Beziehungen, schreibt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).  Die neuen Bestimmungen gelten ab dem 1. Oktober 2011.

Vergleich brachte Durchbruch

Die Delegiertenversammlung der BOM hat am 3. Mai 2011 Eckpunkte eines Standardvertrages für den Milchkauf, eine Abgabe von 1 Rp./kg vermarkteter Milch und eine Abgabe von 4 Rp./kg auf ausgedehnten Milchmengen in den Jahren 2011 und 2012 gegenüber dem Milchjahr 2008/2009 beschlossen. Die BOM stellte ein Begehren, diese Massnahmen sowie Abgaben zu Finanzierung des Schoggigesetz als verbindlich zu erklären. 

Gegen die Beschlüsse der DV der BOM vom 3. Mai 2011 reichten BOM-Mitglieder eine zivilrechtliche Anfechtungsklage ein. Mit dem Unterzeichnen eines aussergerichtlichen Vergleichs der Kläger am 24. August 2011 habe sich die BOM zu einem etappierten Vorgehen bekennt. Der Bundesrat habe nun über die rechtlich unbestrittenen Teile des Begehrens entscheiden können.

Milchproduzenten müssen eine Abgabe von 1 Rp./kg auf ihrer gesamten vermarkteten Milch bezahlen. So stehen pro Jahr 34 Millionen Franken für die (hauptsächlich) Entlastung des Buttermarktes bereit.

Milchvertrag: Zwingend in A-, B- und C-Milch segmentieren

Neu muss in jedem Milchkaufvertrag die Milchmenge in A-, B- und C-Milch segmentiert werden. Die Verträge sind zwingend schriftlich und für alle Milchverkäufe vom Milchproduzenten bis zum Milchverwerter abzuschliessen. Bei grösseren Vertragsmengen besteht eine Meldepflicht an die BOM.

Die Bestimmungen zu den Milchkaufverträgen und die Abgabe von 1 Rp./kg hat der Bundesrat bis zum 30. April 2013 für Nichtmitglieder obligatorisch erklärt. So soll der Milchmarkt nachhaltig konsolidiert werden.

Mehrmengenentscheid vertagt

Der Bundesrat könne bei der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder nur auf rechtlich sichere Beschlüsse der BOM eintreten. Deshalb musste der Entscheid für die Abgabe von 4 Rp./kg auf den ausgedehnten Milchmengen vertagt werden, heisst es weiter. Bei einer Klärung der Sachlage sei ein Entscheid aber möglich.

Was macht der Ständerat

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S)beharrte darauf, dass die von der BOM-Delegiertenversammlung mit deutlichem Mehr gefassten Beschlüsse ohne Abstriche umgesetzt werden.

«Die Kommission fordert den Bundesrat auf, diesem Gesuch rasch nachzukommen und sämtliche von der BOM beschlossenen Massnahmen für verbindlich zu erklären», heisst es in einer Medienmitteilung von vergangener Woche.

«Für den Fall, dass der Bundesrat den Vorschlag der BOM nicht vollumfänglich allgemein verbindlich erklärt, will die Kommission dem Delegiertenentscheid der Branchenorganisation mit einer Kommissionsmotion zum Durchbruch verhelfen», heisst es weiter.

Die WAK will also die Allgemeinverbindlichkeit nur erteilen, wenn diese auch für die 4 Rappen Abgabe auf den Mehrmengen gilt. Bei einem anders lautenden Entscheid des Bundesrats kommt die Kommissionsmotion in der Herbstsession in den Ständerat.

Begehren zur Ausdehnung der Finanzierung des Schoggigesetzes abgelehnt

Das Begehren um Ausdehnung der ergänzenden Finanzierung des Schoggigesetzes durch die Branche auf Nichtmitglieder musste abgelehnt werden, weil die rechtlichen Voraussetzungen gemäss Landwirtschaftsgesetz nicht erfüllt sind.

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