Wer bezahlt im Schadenfall?
zvg
1. Haftpflichtversicherung – gesetzliche Pflicht: Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung ist für alle Motorfahrzeuge gesetzlich vorgeschrieben, die im Strassenverkehr eingesetzt werden. Leiht sich ein Bekannter ein Fahrzeug aus, sind Schäden, die an Dritten entstehen, durch die Versicherung des Fahrzeughalters abgedeckt. Als Halter bezeichnet man jene Person, die über das Fahrzeug verfügt und auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt.
2. Wer bezahlt im Schadenfall? Leiht jemand ein Fahrzeug aus und verursacht einen Schaden, tritt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters für Drittschäden ein. Dadurch können dem Fahrzeughalter jedoch Kosten entstehen – etwa ein Verlust des Bonus oder ein Selbstbehalt –, die er selbst tragen muss. In der Regel wird der Fahrzeughalter dies dem Bekannten in Rechnung stellen. Normalerweise sind diese Kosten zumindest teilweise durch die Privat-Haftpflichtversicherung des Bekannten abgesichert.
3. Schäden am eigenen Fahrzeug:
• Vollkaskoversicherung: Schäden am ausgeliehenen Fahrzeug sind nur durch eine bestehende Vollkaskoversicherung des Halters gedeckt. Der Selbstbehalt kann der ausleihenden Person in Rechnung gestellt werden.
• Keine Vollkaskoversicherung: Falls der Halter keine Vollkaskoversicherung hat, muss er den entstandenen Schaden möglicherweise vollständig dem Bekannten in Rechnung stellen.
4. Welche Voraussetzungen gelten für eine Fremdlenkerversicherung? Viele Versicherungen bieten eine sogenannte Fremdlenkerversicherung an, die als Zusatz zur Privathaftpflicht abgeschlossen werden kann. Häufig deckt sie den Selbstbehalt und den Bonusverlust bis zu einem Höchstbetrag ab. Dafür gibt es jedoch bestimmte Voraussetzungen beziehungsweise Ausschlüsse, die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen stehen:
• Regelmässiges Ausleihen ist nicht abgedeckt, sondern nur gelegentliches. Und die Auslegung variiert je nach Versicherung. So kann bereits eine zweimalige Ausleihe pro Monat als regelmässig betrachtet werden.
• Halter und Lenker dürfen nicht im gleichen Haushalt wohnen.
• Das Überlassen des Fahrzeugs muss unentgeltlich erfolgen.
• Das Fahrzeug darf maximal 3,5 Tonnen wiegen.
Die Berater der Agrisano-Regionalstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano sind beim Aufbau eines korrekten Versicherungsschutzes gerne behilflich.