Landwirtschaftsbetriebe befinden sich meistens im Eigentum einer natürlichen Person. Die Bewirtschaftung kann ebenfalls durch eine Einzelperson oder aber durch eine Personengesellschaft erfolgen. Beispiele von Personengesellschaften sind Generationengemeinschaften, Ehe- oder Konkubinatspaare, die den Betrieb gemeinsam führen oder Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften.
Personengesellschaften wählen als Rechtsform meistens die einfache Gesellschaft (OR 530 ff). Denkbar sind aber auch andere Rechtsformen wie beispielsweise eine juristische Person. So könnten sich mehrere Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter um einen Pachtbetrieb bewerben und diesen in der Folge als Aktiengesellschaft (AG) oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) führen.
Als weitere Möglichkeit kann der Landwirtschaftsbetrieb in eine juristische Person überführt werden. Der Aktionär oder die Aktionäre besitzen in diesem Fall die Aktien. Demgegenüber befinden sich die Vermögenswerte (Liegenschaft, Betriebsinventar) im Eigentum der juristischen Person.
Das Agrarrecht lässt verschiedene Organisationsformen zu. Was aber müssen Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter wissen, wenn sie ihren Landwirtschaftsbetrieb oder einen Nebenbetrieb in eine juristische Person einbringen wollen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und welche rechtlichen Konsequenzen sind zu erwarten? Und nicht zuletzt: Wo liegen die Vorteile?
Ausführliche Informationen, was es bei einer AG oder einer GmbH in der Landwirtschaft zu beachten gilt, gibt es im Merkblatt des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg. -> Hier gibts das Dokument