Landwirte sollen auch für Flächen von Faser- und Samenhanf Direktzahlungen erhalten. Ihren Schaf- und Ziegenbestand müssen sie nicht mehr melden, das wird neu aus der Tierdatenbank erhoben. Mit diesen und weiteren Änderungen hat das WBF zwölf Verordnungen in die Vernehmlassung geschickt.
Das in die Vernehmlassung geschickte Paket umfasst elf Verordnungen des Bundesrats und eine des WBF, wie das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) am Donnerstag mitteilte. Die Anpassung bei den Schaf- und Ziegenbeständen erfolgt aufgrund der jüngsten Revision des Tierseuchengesetzes und der Tierdatenbank-Verordnung. Die Selbstdeklaration der Bewirtschaftenden entfällt. In diesem Zusammenhang werden auch die Tierkategorien und GVE-Faktoren für Schafe und Ziegen sowie der Normalbesatz von Schafalpen angepasst.
Im Import von verschiedenen Landwirtschaftsprodukten sollen die Gebühren für Generaleinfuhrbewilligungen fallen. Um den Importeuren mehr Flexibilität zu gewähren wird die vierwöchige Einfuhrperiode für Rind- und Schweinefleisch auf das Jahresquartal ausgeweitet. Das soll den Import von Übersee-Rindfleisch auf dem See- statt Luftweg erleichtern.
Die Milchzulage wird an die gesprochenen Kredite angepasst. Die erzeugte Milchmenge und die Milchverwertung bleiben davon unbeeinflusst. Die Zulage für Verkehrsmilch soll von 4,5 auf 5 Rappen pro Kilogramm steigen. Für die verkäste Milch soll sie von 15 auf 14 Rappen sinken.
Die meisten der neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Vernehmlassung dauert bis am 21. Mai.
In den Tabellen finden Sie einen Teil der neuen Bestimmungen.
-> Den gesamte Agrarpaket gibt es hier
Änderungsvorschläge Direktzahlungsverordnung
- Flächen mit Hanf zur Nutzung der Fasern oder der Samen (Hanfnüsse) sollen Direktzahlungen erhalten.
- Ab dem 1. Januar 2023 oder 2024 sollen für die Bestimmung des massgebenden Bestandes an Tieren der Schaf- und Ziegengattung die Daten von der Tierverkehrsdatenbank beigezogen. Die Selbstdeklaration der Bewirtschafter entfällt.
- Der Normalbesatz für Schafalpen muss im 2023 neu festgelegt werden, da mit dem Bezug der Tierdaten ab der TVD eine Änderung der Tierkategorien in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung erfolgt.
- Der minimale Abstand zwischen Hochstamm-Feldobstbäumen und dem Abstand dieser Bäume zu Wald, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern soll für Neupflanzungen nicht mehr über den Verweis auf gängige Lehrmittel sondern numerisch geregelt sein.
- Die Kürzungen der Direktzahlungen mit Pauschalbeträgen und mit Beträgen pro Einheit werden im Bereich ÖLN, Tierschutz und Tierwohl im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
- Bei nicht konformer Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern sollen die Direktzahlungen gekürzt werden
- In Projekten wie zum Beispiel das Projekt «Bruderhähne» werden die männlichen Tiere von Legehennenlinien gemästet statt sofort getötet. Es soll ermöglicht werden, dass Betriebe, die sich an solchen Projekten beteiligen, ebenfalls RAUS- und BTS-Beiträgen erhalten.
- Die Anforderungen an Hochstamm-Feldobstbäume sollen bezüglich Quarantäneorganismen und den geregelten Nicht-Quarantäneorganismen Feuerbrand und Sharka gemäss Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung angepasst werden
Milchpreisstützungsverordnung
- Die Zulage für Verkehrsmilch soll per 1. Januar 2022 auf 5 Rp./kg Milch erhöht werden. Die Zulage für verkäste Milch soll ab dem 1. Januar 2022 auf 14 Rp./kg gesenkt werden
Agrareinfuhrverordnung
- Die Mindestpackungsgrösse von 25 kg für Butter, die im Zollkontingent eingeführt wird, soll ab 2022 auf 10 kg gesenkt werden.
- Die Einfuhrbewilligungspflicht (GEB-Pflicht) für Rindersperma und Grobgetreide des Zollkontingents Nr. 28 (Gerste, Mais, Hafer) sowie von bestimmten Tarifnummern in den Marktordnungen «Mostobst und Obstprodukte» und «Milch und Milchprodukte sowie Kasein» soll aufgehoben werden.
- Die Gebührenpflicht für Einfuhren mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) und die dazugehörenden Gebührensätze sollen aufgehoben werden.
Schlachtviehverordnung
- Die vierwöchige Einfuhrperiode für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung sowie Schweinefleisch in Hälften soll auf das Jahresquartal ausgedehnt werden.
- Einhergehend mit der Verlängerung der Einfuhrperioden wird die Möglichkeit, eine zweite Einfuhrmenge festzulegen, auf Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, Schweinefleisch in Hälften sowie für zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt, ausgedehnt
Futtermittel-Verordnung
- Es wird präzisiert, dass sich der Prozentsatz für Spuren nicht zugelassener GVO auf die Futtermittel-Ausgangsprodukte bezieht, und nicht etwa auf das Mischfuttermittel.
Tierzuchtverordnung
- Die Gesuche um Erneuerung der Anerkennung als Tierzuchtorganisation sollen neu 6 Monate vor Ablauf der bestehenden Anerkennung beim BLW eingereicht werden müssen.
- Die Frist für die Stellungnahme der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates zu Gesuchen von Schweizer Zuchtorganisationen um Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets muss zur Erhaltung der Äquivalenz mit dem EU-Recht von 2 auf 3 Monate verlängert werden.
- Zur Umsetzung der Motion 19.3415 «Verankerung der Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts in der Verordnung» sollen die Aufgaben des Schweizer Nationalgestützs im neuen Artikel 25bis TZV konkretisiert werden






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