Ab 1. Januar fallen sämtliche Hilfskräfte in der Landwirtschaft, auch jene im Gemüse- und Weinbau, unter die Meldepflicht, wie der Schweizer Bauernverband (SBV) schreibt. Dies, weil der Schwellenwert auf fünf Prozent gesenkt wird.
Alle offenen Stellen müssen deshalb der öffentlichen Arbeitsvermittlung (meistens RAV) gemeldet werden. Das RAV gleicht die Ausschreibung mit den bei ihnen gemeldeten Personen ab und macht innerhalb von drei Arbeitstagen Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten.
Beim RAV gemeldete Personen dürfen sich auch direkt bewerben. Der Betriebsleiter muss alle prüfen und eine Rückmeldung geben. Erst fünf Arbeitstage nach der Meldung darf er die Stelle öffentlich ausschreiben oder anderweitig besetzen. Ausgenommen von der Stellenmeldepflicht sind Arbeitseinsätze, die maximal 14 Tage dauern. Ebenso, wenn Stellen mit internen Personen besetzt werden, die seit mindestens sechs Monaten bereits im Betrieb angestellt sind.
Das Merkblatt mit Infos zum Vorgehen und den Ausnahmen steht unter www.agrimpuls.ch zur Verfügung.