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Allerhand Tricks rund um gute Böden

Für die Ernährungssicherheit hat der Bund im Jahr 1992 jedem Kanton ein Minimum an Fruchtfolgeflächen vorgegeben. Ausgewiesen werden aber nicht genügend Flächen, einige davon sind für den Ackerbau bereits zerstört.

Daniel Salzmann |

 

 

Für die Ernährungssicherheit hat der Bund im Jahr 1992 jedem Kanton ein Minimum an Fruchtfolgeflächen vorgegeben. Ausgewiesen werden aber nicht genügend Flächen, einige davon sind für den Ackerbau bereits zerstört.

Für die Ernährungssicherheit hat der Bund im Jahr 1992 jedem Kanton ein Minimum an Fruchtfolgeflächen vorgegeben. Ausgewiesen werden aber nicht genügend Flächen, einige davon sind für den Ackerbau bereits zerstört. daniel salzmannFruchtfolgeflächen (FFF) sind diejenigen Teile des Kulturlandes, die für eine ackerbauliche Nutzung besonders geeignet sind und damit einen massgeblichen Beitrag zur Landesversorgung in Krisenzeiten leisten können. In der Raumplanungsverordnung des Bundes heisst es: «Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter  Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.»

Im  Jahr 1992 hat der Bund im Sachplan Fruchtfolgeflächen jedem Kanton einen Mindestumfang an FFF vorgegeben. In Zeiten von Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstum und dem Bedürfnis der Kantonsregierungen nach weiterer «Entwicklung» ist dies schwierig einzuhalten. Oft liegen die wertvollsten Böden rund um die Zentren, die mit ihren Agglomerationen wachsen wollen. Die Regionalkonferenz Bern-Mittelland etwa will unter dem aus Sicht des Kulturlandschutzes geradezu zynischen  Titel «Boden gutmachen» bis ins Jahr 2030  weitere 640 ha überbauen. Nun, wie gehen Bund und die Kantone mit dem Sachplan FFF um? 

(1) Es werden zu wenig Fruchtfolgeflächen ausgewiesen. Der Kanton Bern schreibt als Antwort auf eine Interpellation von Grossrat Hans Rösti (SVP), gemäss Sachplan müsste der Kanton 82200 ha FFF aufweisen. Rechtskräftig definiert seien aber bloss deren 79100 ha. Der Kanton Zürich muss laut Hans Staub aus Wädenswil ZH, ehemaliger Präsident des Zürcher Bauernverbandes, mindestens 44400 Hektaren ausweisen. Nach einer parzellengenauen Verifizierung ab 2009  wurden lediglich 39330 ha FFF der Nutzungsklassen 1–5  festgestellt.

(2) Fussballplätze  als FFF. Von den für Zürich genannten 39330 ha FFF  werden laut Hans Staub 407 ha als sogenannte Freihaltezonen mit Zweckbestimmung als Sport- und Erholungsflächen genutzt. Dies können zum Beispiel Fussball- oder Golfplätze sein. In beiden Fällen ist der natürliche Boden im Zuge der Umgestaltung massiven Belastungen ausgesetzt gewesen, wenn er nicht sogar für einen ertragreichen Ackerbau unwiederbringlich zerstört worden ist.

(3) FFF in den Bergen.  Der Kanton Bern schreibt als Antwort auf Röstis Vorstoss, der Bund habe ihn aufgefordert, die Erhebung zu ergänzen. Das bernische Inventar schöpfe die Bundeskriterien nicht vollständig aus (Klimaeignungsklassen A, B, C und D1–4, Hangneigung ‹18%, Gründigkeit ›50 cm, Mindestfläche i. R. › 1ha). So hätten genügend Flächen ermittelt werden können, damit der Kanton Bern den zugewiesenen Mindestumfang erfülle  und sogar leichte Reserven ausweisen könne. Diese Flächen befänden sich zu rund 40% in der Talzone sowie zu je rund 30% in der voralpinen Hügelzone und in der Bergzone I. Im Kanton Zürich liegen laut Hans Staub 2951 ha der Bodeneignungsklassen 1–5 in Hanglagen über 18%!  In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie sich der Ackerbau in den Hügel- und Bergzonen beziehungsweise in Hanglagen mit den verschärften Erosionsbestimmungen des Bundes verträgt.

(4) Schlechtere Böden werden zur Hälfte als FFF angerechnet. Die Bodeneignungsklasse 6 im Kanton gilt als «bedingt geeignete FFF». Der Kanton Zürich schlug vor, Flächen der Klasse 6 zur Hälfte als FFF zu zählen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) stimmte diesem Vorgehen 2011 zu. Es betont auf Anfrage, der Kanton habe früher auch Böden der Klassen 7–10 als FFF gemeldet, die aber den Bundeskriterien (die seit 1986 unverändert seien) nicht genügt hätten. Der Kanton habe dafür auf die Beibehaltung der FFF in den Eignungsklassen 7–10 verzichtet.

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