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Alpaufzüge mit Auflagen möglich

Im Appenzellerland sind Alpaufzüge trotz der Coronapandemie zugelassen. Wann sich die Sennen mit ihrem Vieh auf die Alpen begeben, wird nicht öffentlich gemacht, um keine Zuschauer anzulocken.

 

 

Im Appenzellerland sind Alpaufzüge trotz der Coronapandemie zugelassen. Wann sich die Sennen mit ihrem Vieh auf die Alpen begeben, wird nicht öffentlich gemacht, um keine Zuschauer anzulocken.

Anfang Mai bis Mitte Juni ist im Appenzellerland die Zeit der traditionellen Alpaufzüge. Die Alpbewirtschaftenden treiben ihr Vieh frühmorgens vom Heimbetrieb auf die Alpen.

Nicht mehr als 5 Personen

In diesem Jahr seien die Alpaufzüge «coronakonform» zu gestalten, schrieben die beiden Halbkantone Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden am Dienstag in einer gemeinsamen Medienmitteilung. Die geltenden Bestimmungen und die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Eindämmung des Coronavirus seien einzuhalten.

Im Gegensatz zu den Alpabfahrten, die als touristische Anlässe beworben würden, fänden sich bei den Alpaufzügen kaum Zuschauende ein. Die Daten der Alpaufzüge dürfen in diesem Jahr zudem weder von den Tourismusorganisationen noch von Älplerinnen und Älplern öffentlich bekannt gemacht werden, wie es weiter heisst. Es ist verboten, dass sich Gruppen von mehr als fünf Personen an den Strassen, aber auch auf den Höfen oder auf den Alpen treffen.

Merkblatt für Älplerinnen und Älpler

Auch die Alpbewirtschaftenden und ihre Helferinnen und Helfer müssten die geltenden Bestimmungen und die Empfehlungen des BAG zur Eindämmung des Coronavirus während der Alpaufzüge einhalten. Als Anleitung, wie mit dieser besonderen Situation umzugehen ist, haben die Landwirtschaftsämter von Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden ein gemeinsames Merkblatt ausgearbeitet, das in den nächsten Tagen allen Alpbewirtschaftenden zugestellt wird.

Das Merkblatt enthält insbesondere Weisungen über die Abstandsregeln, die Hygienevorschriften oder zum Verhalten von kranken, sich krank fühlenden oder besonders gefährdeten Personen.

Merkblatt: Alpaufzüge in Zeiten der Corona-Pandemie

Die Einhaltung folgender Auflagen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers respektive des Alpbewirtschafters:

1. Präventionsmassnahmen bei der Vorbereitung und Durchführung der Alpaufzüge:

a. Soziale Distanz beziehungsweise das Abstandhalten von mindestens 2 Metern ist insbesondere unter den Helferinnen und Helfern von ausserhalb der Familie (angestellte Sennen) zwingend einzuhalten.

b. Personen, die sich nicht zu 100 % gesund fühlen oder grippeähnliche Symptome wie Husten, Fieber oder dergleichen haben, dürfen nicht an den Alpaufzügen teilnehmen. Das Gleiche gilt für besonders gefährdete Personen (älter als 65 Jahre, Bluthochdruck, chronische Atemwegserkrankungen, Diabetes, geschwächtes Immunsystem, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs).

c. Die allgemeinen Hygienemassnahmen (Händehygiene, Geschirr) sind einzuhalten.

d. Auf den festlichen Teil der Alpaufzüge ist zu verzichten oder zumindest grösste Zurückhaltung anzuwenden.

e. Die Helferinnen und Helfer sind vor Beginn über die genannten Präventionsmassnahmen zu instruieren.

2. Die Daten und Zeiten der Alpaufzüge dürfen nicht öffentlich kommuniziert und publiziert werden.

Die Alpaufzüge dürfen nicht beworben werden, weder auf den Internetseiten der Alpbetriebe noch über die offiziellen Tourismusorganisationen wie ATAG und VAT AI.

3. Ansammlungen von über fünf Personen auf dem Hof oder auf der Alp sind zu verhindern. Die Abstandsregeln von mindestens 2 Metern müssen auch bei Ansammlungen von fünf Personen angewendet werden.

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