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Alpungsbeiträge fliessen nicht immer bis ins Tal

Wer Tiere auf einer Alp sömmert, erhält 370 Franken pro Normalstoss (NST) und Jahr. Doch aufgepasst: Wenn ein Tier schon nur eine Nacht auf einem anderen Talbetrieb angemeldet war, erhält dieser den Alpungsbeitrag.

Samuel Krähenbühl |

 

 

Wer Tiere auf einer Alp sömmert, erhält 370 Franken pro Normalstoss (NST) und Jahr. Doch aufgepasst: Wenn ein Tier schon nur eine Nacht auf einem anderen Talbetrieb angemeldet war, erhält dieser den Alpungsbeitrag.

Da staunte Martin Haab aus Mettmenstetten ZH nicht schlecht. Als er seine Direktzahlungsabrechnung kontrollierte, suchte er die Alpungsbeiträge für seine Rinder, welche er im Sommer im Kanton Graubünden sömmern liess, vergeblich. Er dachte, es sei ein Fehler passiert, griff zum Telefonhörer und rief das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) an. Die Antwort erstaunte ihn noch einmal: Weil Haabs Rinder nicht direkt auf die Alp gingen, sondern noch ein paar Tage auf einer Vorweide waren, erhielt nicht er die Alpungsbeiträge, sondern der Bündner Betrieb mit der Vorweide. Wenn Haab die Alpungsbeiträge wolle, müsse er sich mit diesem Betrieb arrangieren, hiess es.

Gerechnet wird aus TVD

Simon Hasler, Leiter Fachbereich Direktzahlungsgrundlagen beim BLW, bestätigt den Sachverhalt: «Der Alpungsbeitrag wird für Tiere ausgerichtet, die vom Ganzjahres-Betrieb auf einen anerkannten Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb im Inland verstellt werden. Berechtigt für Alpungsbeiträge ist somit der letzte Ganzjahres-Betrieb vor der Sömmerung.» Ebenfalls dem letzten Ganzjahres-Betrieb würden die Sömmerungstage an den Tierbestand angerechnet. «Dabei reicht es, wenn die Tiere einen Tag, bzw. eine Übernachtung auf diesem letzten Ganzjahresbetrieb gestanden sind», so Hasler. Wie bekannt ist, wird der massgebende Tierbestand beim Rindvieh aus den TVD-Daten berechnet.

Ist es nicht störend, dass die Alpungsbeiträge nicht wie vorgesehen ins Tal kommen, sondern im Berggebiet bleiben? «Dass die Sömmerungstage immer dem letzten Betrieb vor der Verstellung in die Sömmerung angerechnet werden und folglich ihm Beiträge ausgerichtet werden, ist seit der Verwendung der TVD-Daten im 2009 der Fall», antwortet Hasler. So habe bis 2013 auch der letzte Betrieb einen RGVE- und/oder TEP-Zuschlag erhalten, da ihm die Sömmerungstage an den Bestand angerechnet wurden.  

Problem selber lösen

Jede andere Regelung würde eine Serie von neuen Bestimmungen bedingen, die einen zusätzlichen administrativen Mehraufwand auf allen Stufen verursachen und die kaum vollziehbar wären. «Grundsätzlich können die betroffenen Tierhalter mit privatrechtlichen Vereinbarungen die finanziellen Aspekte regeln», fügt Hasler an. Sprich: Die Talbauern sollen die Bergbetriebe, welche die Alpungsbeiträge erhalten, um deren Weiterleitung bitten.

Genau dies sieht aber Martin Haab als Betroffener nicht ein: «Ich verlange, dass das BLW das regelt. Es kann doch nicht sein, dass man dieses Problem an uns delegiert! »

 

Zwei Beiträge

Die Agrarpolitik 2014—2017 versucht mit zwei verschiedenen Anreizen die Alpung von Wiederkäuern zu fördern. Der eine Beitrag geht an die Alpen, der andere an die Talbetriebe:

  • Sömmerungsbeitrag: Dieser wird für die  Sömmerung raufutterverzehrenden Nutztiere auf anerkannten Sömmerungs- und gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet. Für gemolkene Tiere werden  400 Franken pro Grossvieheinheit  an die Alpbetriebe ausbezahlt.
  • Alpungsbeitrag: Um den Ganzjahresbetrieben einen Anreiz für die Sömmerung von Tieren zu geben, wird an diese ein tierbezogener Alpungsbeitrag ausgerichtet. Der Beitrag von 370 Franken pro Normalstoss wird an die Talbetriebe ausbezahlt, welche die Tiere zur Sömmerung ins Berggebiet geben.

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