Zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2015 ist es verboten, Bienen aus dem Nicht-Schutzgebiet ins Feuerbrand-Schutzgebiet sowie Bienen innerhalb des Schutzgebietes aus Gemeinden mit Einzelherd in befallsfreie Gemeinden zu verstellen.
Weil die Bakterienkrankheit in grossen Teilen der Schweiz bereits verbreitet ist, ist nur das Wallis Feuerbrand-Schutzgebiet. Es gelten somit die gleichen Auflagen wie 2014. Die für das Verstellen von Bienen geltenden Bestimmungen sind in der Richtlinie Nr. 2 des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) von 2006 über die zeitliche Beschränkung des Verstellens von Bienen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Feuerbrand festgelegt.
Kantonale Regelungen sind unter www.feuerbrand.ch oder bei der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz erhältlich.