Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) will die Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt ändern. So sollen ersteigerte Zollkontingente auf die nächste Einfuhrperiode übertragen werden können. Kälber sollen nicht mehr taxiert werden.
Lohnschlachtungen und Kälber auf öffentlichen Märkten sollen von der obligatorischen Qualitätseinstufung ausgenommen werden. Für im Lohn geschlachtete Tiere sei eine Qualitätseinstufung nicht notwendig, denn die Schlachtkörper würden vom Auftraggeber ganz oder zerlegt in Fleischstücke wieder zurückgenommen, erläutert das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) in der Vernehmlassungsunterlage. Schlachtkälber auf überwachten öffentlichen Märkten würden zwischen Käufer und Verkäufer nach Schlachtgewicht gehandelt. Die Einstufung als Lebendtier sei daher nicht notwendig, weil die Qualität der Schlachtkörper nach der Schlachtung bestimmt werde.
Ausstellungsmärkte
Dem stimmt grundsätzlich auch Samuel Graber, Präsident des Schweizer Kälbermäster-Verbandes, zu. Er fügt zudem an, dass beim Kalbfleisch auch noch die Farbe für die Preisbildung eine entscheidende Rolle spiele. Und diese könne bei einer Taxierung am lebenden Tier ohnehin nicht festgestellt werden. Doch einen Einwand hat er trotzdem: «Für die Ausstellungsmärkte muss die Taxierung aufrechterhalten werden.» Hier sei die Taxierung zum Vergleich der lebenden Tiere notwendig. Und wenn in der Verordnung die Taxierung von lebenden Kälbern gestrichen werde, dann sei auch die Finanzierung der Taxierung nicht mehr gewährleistet.
Niklaus Neuenschwander, Leiter Fachbereich tierische Produkte und Tierzucht beim BLW, räumt ein, dass das BLW im Vernehmlassungsentwurf nicht zwischen Ausstellungs- und Schlachtkälbermärkten differenziert habe, weil die rechtlich Grundlage fehle und das Jahresmarktprogramm von Proviande folglich auch keine Differenzierung enthalte. «So oder so hat der Wegfall von ausgelagerten Vollzugsaufgaben Auswirkungen auf den künftigen Umfang der Abgeltung der Leistungserbringerin durch das BLW», fügt er an. Das zweite Element, welches in der Verordnung angepasst werden soll, betrifft nicht ausgenutzte Zollkontingentsanteile. Aufgrund von Problemen bei der Einfuhrlogistik könne es für einen Importeur unmöglich sein, am Ende einer Einfuhrperiode sämtliche ersteigerten Zollkontingentsanteile auszunutzen, begründet das BLW die in der Vernehmlassung vorgeschlagene Möglichkeit, Zollkontingente auf die nächste Einfuhrperiode zu übertragen.
Keine Spekulation
Grundsätzlich könne der Schweizerische Bauernverband (SBV) diese neue Regelung akzeptieren, sagt Martin Rufer, Leiter des Departements Produktion, Märkte und Ökologie beim SBV. «Aus unserer Sicht ist zentral, dass die neue Möglichkeit zur Übertragung von Zollkontingentsanteilen, wie in den Anhörungsunterlagen vorgeschlagen, nur innerhalb klar definierter Rahmenbedingungen möglich ist», fügt er an. Für den SBV seien folgende Elemente zentral: «Es dürfen höchstens 5% der Zollkontingentsanteile je Fleischkategorie übertragen werden. Die Übertragung muss per Gesuch beantragt werden. Über die übertragenen Mengen muss Transparenz geschaffen werden.» Diese drei Elemente müssten erfüllt sein, sonst könne der SBV dem neuen Artikel 16a nicht zustimmen. Wenn die Bedingungen für die Übertragung gelockert würden, bestünde die Gefahr, dass aufgrund «spekulativer» Überlegungen Zollkontingentsanteile auf die nächste Einfuhrperiode übertragen würden, befürchtet Rufer. Dies könne jedoch nicht Sinn und Zweck der neuen Möglichkeit sein und würde die Stabilität der Schlachtvieh- und Fleischmärkte schwächen.