Die aktuelle Revision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) wurde 2022 angestossen durch eine Motion des Ständerates, die die Entkoppelung des bäuerlichen Bodenrechtes von der Reformetappe AP22+ und Anpassungen in klar definierten Bereichen forderte (Motion 22.4253). Mit der Revision des BGBB sollten namentlich die Selbstbewirtschaftung, die Position des Ehegatten sowie das Unternehmertum gestärkt werden.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erarbeitete in Zusammenarbeit mit den Kantonen und landwirtschaftlichen Organisationen anschliessend einen Vorschlag, dessen Vernehmlassung im Januar 2025 abgeschlossen wurde. Bis Ende 2025 wird nun die Vernehmlassung verarbeitet und die Botschaft an das Parlament erstellt.
Strengere Bestimmungen
Der wichtigste Revisionspunkt ist die Stärkung der Selbstbewirtschaftung. Bereits jetzt ist im BGBB vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Nichtselbstbewirtschafter ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben können. Diese bestehenden Ausnahmeregelungen sind weitgehend unbestritten. Zu Diskussionen führt einerseits die Regelung, dass ein Kanton oder eine Gemeinde keine Bewilligung braucht für den Erwerb einer Realersatzfläche für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte.
Weil keine Bewilligung erforderlich ist, muss auch die Höchstpreisvorschrift nicht eingehalten werden, was zur Preistreiberei durch die Landkäufe von Kanton und Gemeinden führt. Ebenfalls zu Diskussionen führen Landkäufe durch nicht landwirtschaftliche Organisationen zum Schutz insbesondere von Objekten des Naturschutzes. Für Landwirte ist es schwer verständlich, dass eine nicht landwirtschaftliche Organisation ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben kann, wenn lediglich ein Bezug zum Naturschutz vorhanden ist.
Das Bundesgericht akzeptierte die Erwerbsbewilligung für eine Naturschutzorganisation, weil eine bedrohte Tierart (im betreffenden Fall die Zwergohreule) und der Lebensraum, in dem sich diese Art entwickelt, ein Objekt des Naturschutzes darstellt und dafür gemäss BGBB die Erwerbsbewilligung zu erteilen sei.
Bewilligung notwendig
Weiter geben Käufe durch juristische Personen immer wieder zu reden, bei denen nicht landwirtschaftliche Anteilsberechtigte und Kapitalgeber einen bedeutenden Anteil ausmachen. Es entsteht dann der Verdacht, dass die juristische Person nur dazu dient, eine Erwerbsbewilligung für einen kapitalkräftigen Nichtselbstbewirtschafter zu erhalten.

Ruedi Streit, Fachverantwortlicher Bewertung und Recht bei Agriexpert, hilft bei Fragen gerne weiter.
zvg
Würden die Fälle zunehmen, die zu solchen Diskussionen führen, wird befürchtet, dass der Zweck des BGBB nicht mehr durchgesetzt werden kann und so selbstbewirtschaftende Landwirte benachteiligt werden. Die Selbstbewirtschaftung wird in der aktuellen Revision einerseits durch höhere Anforderungen an die Erwerbsbewilligung und andererseits durch zusätzliche Handlungsmöglichkeiten für die Vollzugsbehörden gestärkt. So sollen Kantone und Gemeinden auch für den Kauf von Realersatzland für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte eine Bewilligung benötigen. Damit wären diese Käufe gleichgestellt mit den übrigen Käufen durch das Gemeinwesen, die im öffentlichen Interesse notwendig sind.
Mehr Möglichkeiten für Bewilligungsbehörde
Damit eine Naturschutzorganisation ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben kann, muss dieses neu in einer Schutzzone liegen, und durch den Erwerb müssen die Schutzinteressen langfristig besser gesichert werden. Bei den juristischen Personen sollen neu drei Viertel des Kapitals und der Stimmrechte im Besitz von natürlichen selbstbewirtschaftenden Personen sein, wenn die juristische Person eine Erwerbsbewilligung benötigt. Zudem soll jede Handänderung von Anteilsrechten an juristischen Personen, deren Aktiven zur Hauptsache aus landwirtschaftlichen Grundstücken bestehen, bewilligt werden müssen.
Auch soll die Bewilligungsbehörde mehr Handlungsmöglichkeiten erhalten, um auf unerwünschte Änderungen bei einer juristischen Person reagieren zu können. Die Erwerbsbewilligung kann mit Auflagen verbunden werden, sodass die Behörde eine Bewilligung innerhalb von zehn Jahren widerrufen kann, wenn die Auflagen nicht eingehalten werden. Sofern ein Widerruf aufgrund der aktuellen Verhältnisse nicht mehr umgesetzt werden kann, soll es neu möglich werden, dass die Behörde andere Massnahmen (z.B. Verkauf an Selbstbewirtschafter) anordnen kann.
Mehr Schulden möglich
Für Landwirte ebenfalls von Bedeutung sind die Änderungen zur Stärkung des Unternehmertums. So wird die Belastungsgrenze von bisher 135% des Ertragswertes auf 150% des Ertragswertes erhöht. Dies ermöglicht eine höhere Belastung mit Fremdkapital, ohne dass dafür eine Bewilligung für die Überschreitung der Belastungsgrenze notwendig ist. Ebenfalls kann die Einräumung eines Baurechtes auf einem gepachteten Grundstück dem Pächter gelegen kommen und so das Unternehmertum stärken.
Bisher war dies nur für Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes möglich. Wichtig ist aber, dass das Baurecht weiterhin dem BGBB unterstellt bleibt. Ebenfalls im Sinne des Unternehmertums ist es, wenn grössere Betriebe mit mehreren Betriebszentren real in zwei oder mehrere Gewerbe getrennt werden können, ohne dass zusätzliche Bauten errichtet werden müssen.
Hofübergabepreis steigt
Die Position des Ehegatten wird gestärkt durch die Einräumung eines Vorkaufsrechtes an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Rang nach den Nachkommen. Damit wird der Erhalt des Gewerbes innerhalb der engeren Familie gesichert. Für die Sicherung von Forderungen aus der Ehescheidung soll künftig ein Grundpfand über der Belastungsgrenze bewilligungsfrei eingeräumt werden können.
Der weitere Vorschlag zur Erhöhung des Anrechnungswertes eines landwirtschaftlichen Gewerbes bei der Hofübergabe ist umstritten, da zwar mit dem höheren Anrechnungswert Ansprüche des Ehegatten eher erfüllt werden können, im Gegenzug aber der Hofübergabepreis ansteigt und so die Hofübernehmer mit einer höheren Belastung starten müssen. Insgesamt erfüllen die vorgeschlagenen Anpassungen die Forderungen des Parlamentes an die Revision des BGBB und werden von den landwirtschaftlichen Organisationen breit unterstützt.
*Der Autor ist Fachverantwortlicher Bewertung und Recht bei Agriexpert . Bei Fragen hilft Agriexpert gerne weiter: 056 462 52 71.
