Darf «planted.chicken» eine Tierbezeichnung nutzen?

Das Bundesgericht berät Freitag öffentlich über die Frage, ob eine Zürcher Firma für ihre veganen Fleischersatzerzeugnisse Tierbezeichnungen verwenden darf. Das kantonale Labor Zürich hatte Bezeichnungen wie «planted.chicken» untersagt. Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtete sie jedoch als zulässig.

sda |

Das eidgenössische Departement des Innern hat den Entscheid der kantonalen Vorinstanz vor Bundesgericht angefochten. Es hat dessen Aufhebung beantragt. Es solle der betroffenen Firma Planted Foods mit Sitz in Kemptthal ZH eine Frist angesetzt werden, bis wann sie ihre Produkte neu gekennzeichnet haben müsse.

Das Unternehmen stellt Fleischersatzprodukte aus Erbsenproteinen her. Das kantonale Labor beanstandete im Jahr 2021, dass die Nennung von Tierartenbezeichnungen für die Produkte nicht zulässig sei. Elemente wie «planted.chicken», «wie poulet» oder «veganes Schwein» dürften nicht verwendet werden. Solche Angaben würden Käufer und Konsumentinnen in die Irre führen.

In seinem Instanzenweg erhielt die Firma schliesslich vor dem Verwaltungsgericht recht. Es kam zum Schluss, dass die Angabe einer Tierbezeichnung den Konsumenten den Verwendungszweck aufzeige. Dieser werde erst durch den Hinweis «wie Poulet» klar.

Aus der Bezeichnung «pflanzliches Lebensmittel aus Erbsenprotein» gehe hingegen nicht hervor, dass dieses Lebensmittel wie Fleisch zubereitet werden könne. Laut Verwaltungsgericht liegt somit keine Täuschung vor.

(Fall 2C_26/2023)

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