Die Durchführung einer ausserordentlichen Urnenabstimmung statt einer Landsgemeinde im Kanton Appenzell-Innerrhoden im Frühling 2021 war rechtens. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde von drei Personen abgewiesen, die trotz Corona-Epidemie eine Landsgemeinde verlangten.
Das Bundesgericht hält in einem am Freitag veröffentlichten Urteil fest, dass die Innerrhoder Standeskommission (Regierung) dazu berechtigt war, im Februar vergangenen Jahres den Beschluss über die Urnenabstimmung zu fällen.
Der Bundesrat habe zwar die Versammlung von Legislativen ausdrücklich von den Einschränkungen bei Veranstaltungen ausgenommen. Eine solche Legislative sei auch die Landsgemeinde. Dennoch sei die stattdessen durchgeführte Urnenabstimmung zulässig gewesen.
Für die Eindämmung einer Ausbreitung des Corona-Virus sei diese Massnahme geeignet gewesen. Damals seien die Ansteckungszahlen zwar leicht rückläufig bis stabil gewesen, aber zwei neue Varianten seien aufgetaucht, schreibt das Bundesgericht.
Rückstau an Geschäften
Es sei zudem im öffentlichen Interesse gewesen, dass die anstehenden Geschäfte behandelt werden könnten. Bereits im Vorjahr sei die Landsgemeinde abgesagt worden, was zu einem Rückstau der Vorlagen geführt habe.
Zwar seien bei der Urnenabstimmung keine Diskussion und Anträge möglich. Jedoch hätten alle Stimmberechtigten am Urnengang teilnehmen können, was bei einer Landsgemeinde nicht bei allen Personen der Fall gewesen wäre. Damit sei auch indirekt der Bestimmung Rechnung getragen worden, dass die Teilnahme an der Landsgemeinde nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht sei.
