
Der Luchs (Lynx lynx) ist die grösste wild lebende Katzenart Europas. Der Einzelgänger bewohnt grosse Waldgebiete. Luchse jagen vor allem in der Dämmerung und nachts. Er ernährt sich hauptsächlich von Rehen. Er schlägt aber auch Gämsen, gelegentlich Rothirsche und kleinere Säugetiere wie Hasen, Füchse und Wühlmäuse.
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In einem offenen Brief verlangte Knutti vom Berner Regierungsrat Christoph Ammann, den schadenstiftenden Luchs sofort abzuschießen. Ebenfalls forderte er Ammann auf zu prüfen, ob Jagdinspektorin Nicole Imesch die nötigen Voraussetzungen für dieses Amt mitbringt.
Ammann kritisiert Knutti
Die Antwort von Regierungsrat Christoph Ammann liess längere Zeit auf sich warten. Nun liegt sie vor – und sie fällt deutlich aus. Ein sofortiger Abschuss des Luchses sei mit der geltenden Bundesgesetzgebung nicht vereinbar, schreibt Christoph Ammann in seiner Antwort.
Die Vorwürfe an Nicole Imesch weist er zurück. Zudem äussert er sein Unverständnis darüber, dass «gewählte Volksvertreter öffentlichen Druck auf die Verwaltung ausüben mit dem Ziel, geltende Gesetze zu umgehen».
«Imesch nimmt Bauern nicht ernst»
Der Grund für den Schlagabtausch: Im Juni hat ein Luchs auf der Alp Tschingel oberhalb von Kandergrund mindestens zehn Schafe gerissen . Das Gelände ist unwegsam, aber für Schafe ideal. Aufgrund der Risse wurden die Nutztiere Anfang Juli abgealpt. «Es sah aus wie auf einem Schlachtfeld. Wir trafen nur noch die Skelette und die Felle an. Das war eindeutig der Riss eines Luchses», berichteten Beteiligte gegenüber dem «Schweizer Bauer». Die Schafhalterinnen und Schafhalter wollen im nächsten Jahr ihre Tiere nicht mehr auf die Alp bringen.
Um den Druck auf die Berner Regierung zu erhöhen, veröffentlichte Nationalrat Thomas Knutti einen offenen Brief. Nebst dem sofortigen Abschuss des Luchses übte er auch scharfe Kritik an Jagdinspektorin Nicole Imesch. Es scheine ihm, dass sie die Anliegen der Landwirtschaft und der Bergbevölkerung nicht ernst nehme, so Knutti. Sie setze gesetzliche Vorgaben nicht um und zeige keine Bereitschaft zur Lösungssuche. Laut Knutti führt sie ihr Amt «einseitig, voreingenommen und willkürlich». Weiter forderte er eine Vergütung aller toten und fehlenden Schafe auf der Alp Tschingel.
Massnahmen gegen einzelne schadenstiftende Luchse
Abschüsse von einzelnen Luchsen, die erheblichen Schaden an Nutztierbeständen anrichten, sind möglich , wenn es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet und zuvor die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen ergriffen wurden.
Die Kantone erstellen eine Verfügung zur punktuellen Entfernung einzelner Luchse, die erhebliche Schäden an Nutztieren anrichten. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist vor dem Ausstellen der Abschussverfügung anzuhören, die interkantonale Kommission ist zu informieren. Die Kantone entscheiden über die Anerkennung von Rissen für die Erteilung einer Abschussbewilligung.
Für die Beurteilung der Erfüllung der Abschusskriterien nicht anerkannt werden:
- Nutztiere, die in einem Gebiet getötet wurden, wo in der Folge des ersten durch Luchs verursachten Schadenfalls keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen wurden, obwohl diese gemäss den Empfehlungen der landwirtschaftlichen Beratung technisch möglich, praktikabel und finanzierbar gewesen wären.
- teilentschädigte Nutztiere (nicht eindeutige Risse).
- gerissene Nutztiere, welche im Wald beweiden, ausser in Gebieten wo gemäss kantonalen Sonderbestimmungen ein geordneter Weidegang erlaubt ist.
Das BAFU legt für die Definition eines erheblichen Schadens folgende Kriterien fest:
- mindestens 15 vom Luchs gerissene und vorgewiesene Nutztiere in einem Umkreis von 5 km Radius (Schadenperimeter) innerhalb von zwölf Monaten. Diese Zahl reduziert sich auf 12 gerissene Nutztiere, falls in den vorhergehenden zwölf Monaten bereits im selben Schadenperimeter mehrere Nutztiere gerissen worden sind und keine Abschussbewilligung erteilt oder diese nicht vollzogen wurde oder trotz eines Abschusses die Rissserie an Nutztieren weiter ging.
- falls nach dem Abschuss eines Luchses die Rissserie aufhörte, so gilt wieder das Kriterium von 15 gerissenen Nutztieren.
- wurde für einen identifizierten schadenstiftenden Luchs bereits einmal eine Abschussbewilligung erteilt, so kann der Kanton bereits bei einer geringeren Anzahl gerissener Nutztiere und nach Absprache mit der zuständigen interkantonalen Kommission die Abschussbewilligung für diesen Luchs erneut erteilen, unabhängig vom Schadenperimeter der früheren Abschussbewilligung.