Gewässerschutz: Bund und Kantone definieren Ausnahmebestimmungen

Nach dem Gesetz sind Ausnahme für «dicht bebautes Gebiet» erlaubt. Was darunter zu verstehen ist, haben die Bundesämter für Raumentwicklung (ARE) und Umwelt (BAFU) sowie die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) in einem elfseitigen Merkblatt konkretisiert, wie sie am Dienstag mitteilten. Damit soll der Vollzug landesweit einheitlich stattfinden.

Nach dem Gesetz sind Ausnahme für «dicht bebautes Gebiet» erlaubt. Was darunter zu verstehen ist, haben die Bundesämter für Raumentwicklung (ARE) und Umwelt (BAFU) sowie die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) in einem elfseitigen Merkblatt konkretisiert, wie sie am Dienstag mitteilten. Damit soll der Vollzug landesweit einheitlich stattfinden.

Als dicht überbaute Gebiete sollen beispielsweise Ortsteile gelten, welche als Zentrum dienen. Dazu gehören Dorfzentren in ländlichen Gebieten, aber auch städtische Quartiere in Basel am Rhein oder in Zürich an der Limmat. Ein Gebiet, in dem eine Verdichtung der Siedlung möglich ist, kann auch als dicht «überbaut bezeichnet» werden.

Nicht dicht überbaut sind demgegenüber Gebiete, die bedeutende Grünräume aufweisen oder deren Gewässerabschnitte derzeit oder in Zukunft ökologische und landwirtschaftliche Bedeutung aufweisen. Zahlreiche weitere Kriterien sollen Hinweise darauf geben, ob ein Gebiet als dicht überbaut gilt.

Nebst dem Hochwasser- und Gewässerschutz sollen die besonderen Räume auch die Nutzung der Gewässer ermöglichen. Noch ausstehend sind die Ausnahmebestimmungen für die Landwirtschaft.

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