Herrenlose Grundstücke: Kanton Bern will Verschärfung

Der Kanton Bern will die Aneignung herrenloser Grundstücke schwieriger machen. Neu soll die Übertragung an Private nur noch mit der Zustimmung der Einwohnergemeinde möglich sein. Damit will der Kanton Konflikte verhindern.

sda |

In den vergangenen Jahren sorgte der selbsternannte «König der Schweiz», Jonas Lauwiner, mit der legalen Aneignung von herrenlosen Grundstücken für Schlagzeilen. Dabei handelt es sich um vermessenes und im Grundbuch eingetragenes Land, das der junge Mann kostenlos übernahm.

150 Grundstücke

Um die 150 Liegenschaften – Wege, Wald-, Acker- oder Industriegelände – besitzt er in mehreren Kantonen. Und er möchte damit auch Geld machen. Das führt zu Streit, wie etwa jüngst in Geuensee LU. Dort will Lauwiner einen Weg der Gemeinde nur zurückgeben, wenn sie ihn in «Lauwinerstrasse» umbenennt oder ihm 150'000 Franken zahlt.

Im Kanton Bern will man solchen Machenschaften nun einen Riegel schieben. Neu sollen Gemeinden für herrenlose Liegenschaften ein Vorerwerbsrecht bekommen und einer Übertragung an Private zustimmen. So sollen gewerbsmässiger Handel und schwierige nachbarschaftliche Situationen verhindert werden, wie der Regierungsrat am Freitag mitteilte.

Gemeingebrauch

Weiter will der Kanton Bern das Eigentum an nicht kultivierbarem Land wie Felsen, Schutthalden oder Gletscher künftig den Einwohnergemeinden übertragen. Er entspricht damit einem Wunsch der Mehrheit der fünfzehn betroffenen Berner Oberländer Gemeinden.

Solche Flächen können nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und dienen dem Gemeingebrauch. Bislang fehlt im Kanton Bern eine gesetzliche Grundlage, um dieses sogenannte herrenlose Land im Grundbuch zu erfassen und die Eigentumsverhältnisse festzulegen. Die Gemeinden übernehmen grundsätzlich die Rechte und Pflichten, wie sie der Kanton bisher hatte. Dazu gehören etwa schon erteilte Baurechte für Bergbahnen.

Öffentlich zugänglich

Weiterhin bleiben die nicht kultivierbaren Flächen öffentlich zugänglich. Eine Übertragung an Private ist nur in Ausnahmefällen mit kantonaler Bewilligung möglich. Für die Realisierung von Bauvorhaben wie etwa der Errichtung von Berghütten ist wie bisher eine kantonale Bewilligung nötig. Auch die Nutzungsrechte an Wasserkraft und Erdwärme bleiben beim Kanton.

Die Revision ermöglicht, das Kantonsgebiet vollständig im Grundbuch abzubilden. Das dient der Rechtssicherheit, wie der Regierungsrat ausführt. Er schickt die entsprechenden Änderungen zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch bis am 10. März in die Vernehmlassung.

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