Kranke Katzen: Tierhalteverbot bestätigt

sda |

Das Bundesgericht hat ein Tierhalteverbot für eine Thurgauerin bestätigt, bei der das kantonale Veterinäramt wiederholt kranke und verwahrloste Katzen und weitere Tiere feststellte. Ein Teil der vorgefundenen Katzen musste eingeschläfert werden.

Das Thurgauer Veterinäramt fand bei einer Kontrolle Ende März 2019 in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 18 Katzen vor. Die Hälfte der Tiere hatte chronische oder hochansteckende Katzenkrankheiten, die nicht sachgemäss behandelt wurden. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Katzenkadaver in Kühltruhe

Vor Ort fanden die Behördenmitglieder Unmengen verschreibungspflichtiger Medikamente, wovon viele abgelaufen waren. In einem Tiefkühler entdeckten sie neben Nahrungsmitteln 20 einzeln verpackte Katzenkadaver. In einer Tiefkühltruhe in der Garage befanden sich weitere gefrorene Katzenkadaver neben Katzenfutter.

Es war nicht das erste Mal, dass das Veterinäramt bei der Frau eine Kontrolle durchführte. Rund ein Jahr zuvor waren 30 tote Kaninchen bei der Beschwerdeführerin gefunden wurden. Die Tiere waren durch einen hochansteckenden Erreger infiziert, wie eine Untersuchung ergab.

Keine Rückgabe der Katzen

Und 2010 hatte das Veterinäramt bereits desolate Zustände vorgefunden. 26 Katzen wurden damals eingezogen. Das Amt verbot der Frau damals, Tiere anzupreisen oder zu vermitteln. Es drohte zudem ein generelles Tierhalteverbot an, wenn es erneut Verstösse gegen das Tierschutzgesetz feststellen sollte.

Dies ist nun geschehen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau abgewiesen. Es hält fest, dass die frühere Tierhalterin offensichtlich nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, eine einwandfreie und gesetzeskonforme Tierhaltung zu gewährleisten. Die Frau habe sich zudem nicht an behördliche Auflagen gehalten.

Eine mildere Massnahme als das Tierhalteverbot komme unter diesen Umständen nicht in Frage. Auch die Rückgabe der noch lebenden Tiere fällt laut Bundesgericht ausser Betracht.

(Urteil 2C_576/2021 vom 8.9.2022)

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