Haferdrink: Danone beugt sich bei Namensgebung

Der französische Lebensmittelkonzern Danone benennt einen Haferdrink neu. Anlass ist ein Bundesgerichtsurteil vom vergangenen März. Das Gericht hatte befunden, dass eine vegane Alternative zu Milch den Begriff «Milch» nicht im Namen verwenden dürfe.

awp |

Das Bundesgericht hatte damals in öffentlicher Beratung eine Beschwerde von Danone mit vier zu einer Stimme abgewiesen. Alpro, eine Tochtergesellschaft von Danone, hatte in der Schweiz einen Haferdrink unter dem Namen «Shhh... this is not milk» (»Psst ... das ist keine Milch») vermarktet. Neu heisst der Drink «Shhh... this is tasty», wie Danone Schweiz am Dienstag mitteilte.

Milch kommt aus Eutersekretion

In seinem Urteil vom 27. März (Urteil 2C_47/2025) hält das Bundesgericht fest, dass der Begriff «Milch» für vegane Produkte grundsätzlich nicht verwendet werden darf, auch nicht in verneinter Form oder typografisch verändert, so wie das Danone getan hat. Man habe den Entscheid des Gerichts zur Kenntnis genommen und die Verpackung nun entsprechend angepasst, schreibt Danone Schweiz. Neu enthalte das Getränk zudem keinen Zucker mehr.

Nach Schweizer Recht ist Milch laut dem Bundesgericht definiert als «das durch Melken gewonnene Erzeugnis aus der Eutersekretion von Tieren der Gattung der Säugetiere». Diese Bezeichnung sei geschützt und dürfe nicht für pflanzliche Alternativen verwendet werden. Das Gericht bemängelte, dass die Aufmachung der Hafergetränke-Packung, Konsumentinnen und Konsumenten in die Irre führen könnte.

Das Zürcher Kantonslabor hatte den Verkauf des Produkts bereits im März 2022 untersagt, da es gegen die Bestimmungen des Lebensmittelrechts verstosse. Dieser Entscheid wurde vom Zürcher Verwaltungsgericht bestätigt, worauf Danone den Fall an das Bundesgericht weiterzog.

Klar erkennbar sein

Das schweizerische Lebensmittelrecht verpflichtet Hersteller dazu, ihre Produkte so zu kennzeichnen und zu bewerben, dass keine Irreführung bezüglich Natur, Herkunft, Zusammensetzung oder Eigenschaften entsteht.   Zentral ist Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV),   der verlangt, dass Angaben und Aufmachung den Tatsachen entsprechen und Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen dürfen.

Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet werden, dass ihre tatsächliche Art klar erkennbar bleibt und keine Verwechslung mit tierischen Erzeugnissen entstehen kann. Rechtlich ist Milch definiert als «das durch Melken gewonnene Erzeugnis aus der Eutersekretion von Tieren der Gattung der Säugetiere».

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