Schlachtviehmärkte ab Ende April

Aufgrund des durch den Bundesrat ausgerufenen Notstandes wurde die Durchführung von Schlachtviehmärkten Mitte März verboten. Ab Ende April werden diese Märkte wieder erlaubt.

Aufgrund des durch den Bundesrat ausgerufenen Notstandes wurde die Durchführung von Schlachtviehmärkten Mitte März verboten. Ab Ende April werden diese Märkte wieder erlaubt.

Am 16. März erklärte der Bundesrat den Notstand. Alle Läden, Märkte, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Theaterhäuser, Sportzentren, Schwimmbäder und Skigebiete wurden in der Folge geschlossen. Ebenso geschlossen wurden Betriebe, in denen das Abstand halten nicht eingehalten werden kann, wie Coiffeursalons oder Kosmetikstudios.

Burgdorf ab 28. April

Die Massnahmen wurden bis zum 19. April als gültig erklärt. Am 8. April erklärte Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga, dass die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus um eine Woche bis am 26. April verlängert werden. Danach sollen sie aber schrittweise gelockert werden. 

Von diesen ersten Lockerungen profitieren auch die Schlachtviehmärkte. Der Schlachtviehmarkt in Burgdorf BE vom 28. April 2020 wird stattfinden. Dies teilt der Organisator, Schlachtviehmarkt-Kommission Burgdorf, nach Rücksprache mit den Berner Bauernverband mit. Die geltenden Vorschriften des Bundesamts für Gesundheit müssen eingehalten werden. Tiere können ab sofort wie gewohnt angemeldet (034 422 96 26) werden. Anmeldeschluss ist der 20. April 2020, 11 Uhr.

Kein überwiegend öffentliches Interesse

Bereits Mitte März gab es viele Diskussionen rund um die Schlachtviehmärkte. Die Durchführung solle weiterhin möglich sein, teilte der Berner Bauernverband damals mit. Dies deshalb, weil die Märkte der Grundversorgung zugeordnet werden könnten. 

Der Verband stützte sich dabei auf die Aussage des Bundesamtes für Landwirtschaft. Auch der Kanton Bern gab grünes Licht. Doch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) schob den öffentlichen Schlachtviehmärkten einen Riegel vor.

Für solche Märkte können gemäss BLV keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden, liess das Bundesamt verlauten. Gemäss Artikel 7 der Covid-Verordnung kann eine kantonale Behörde eine solche Bewilligung erteilten, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten, beispielsweise für Bildungseinrichtungen und bei Versorgungproblemen. Gemäss BLV gab es aber kein überwiegend öffentliches Interesse für die Durchführung von Schlachtviehmärkten. Das Schlachtvieh könne auch anders in die Schlachthöfe verbracht werden, begründete das BLV seinen Entscheid. 

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