
Schweizer Milchproduzenten betreiben unter dem Namen Swissmilk seit vielen Jahren Basismarketing für Schweizer Milch.
zvg
Bauernverbände und landwirtschaftliche Organisationen engagieren sich für ihre Mitglieder im administrativen und politischen Bereich. Sie führen aber auch Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise mittels Kampagnen oder Werbung. Weiter setzen sie sich für die Absatzförderung ein. Ziel der Massnahmen ist es, die Vorzüge von Schweizer Produkten im In- und Ausland bekannt zu machen und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Landwirtschaft zu stärken.
Nicht-Mitglieder profitieren
Dazu braucht es finanzielle Mittel. Diese werden von den Mitgliedern, also den Landwirtinnen und Landwirten, entrichtet. Es gibt aber auch sogenannte Trittbrettfahrer: Sie profitieren zwar von der Arbeit der Organisationen, helfen aber nicht mit, die Massnahmen mitzufinanzieren.
Das Landwirtschaftsgesetz (Artikel 9) gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, die Beiträge zur Finanzierung der Kommunikations- und Absatzförderungsmassnahmen auch auf Nicht-Mitglieder auszudehnen. Sieben landwirtschaftliche Organisationen haben Anfang September entsprechende Gesuche eingereicht. Sie beantragen beim Bundesrat, auch Nicht-Mitglieder zur Zahlung dieser Beiträge zu verpflichten.
Der Bundesrat hat nun darüber entschieden. Er hat die Gesuche von fünf Organisationen gutgeheissen:
- Schweizer Milchproduzenten, Schweizer Bauernverband, Gallosuisse, Emmentaler Switzerland: Weiterführung der bestehenden Ausdehnung für die Dauer von 4 Jahren.
- Branchenverband Schweizer Reben und Weine: Weiterführung der bestehenden Ausdehnung für die Dauer von 3 Jahren.
Rechtliche Anforderungen nicht erfüllt
Das Gesuch der Interprofession du Vacherin Fribourgeois um Verlängerung von vier Jahren hat die Landesregierung hingegen abgelehnt. Raclette Suisse forderte neu ebenfalls Beiträge von Nicht-Mitgliedern. Die Sortenorganisation Raclette Suisse stört sich daran , dass nicht jeder der Produzenten den Sortenverband mitträgt, aber trotzdem vom Marketing des Dachvereins profitiert. Der damit verbundene Wettbewerbsvorteil an der Verkaufsfront führe zu einer unfairen Wettbewerbsverzerrung zulasten der anderen Raclette-Produzenten.
Doch der Bundesrat hatte dafür kein Gehör. «Die Gesuche von Raclette Suisse und der Interprofession du Vacherin Fribourgeois erfüllen aus Sicht des Bundesrates die rechtlichen Anforderungen aktuell nicht», heisst es in der Mitteilung.
Milch: Standardvertrag allgemeinverbindlich
Dem Begehren der Branchenorganisation Milch (BOM) hat die Landesregierung hingegen zugestimmt und deren Standardvertrag für weitere vier Jahre (2026–2029) allgemeinverbindlich erklärt. Dies bedeutet, dass alle Käufer und Verkäufer von Rohmilch die allgemeinverbindlichen Bestimmungen zum Inhalt der Milchkaufverträge – Mindestdauer von 1 Jahr, Vereinbarung zu den Mengen und Preisen – und zur Segmentierung der Milch nach ihrer Verwertung einhalten müssen.
Neu ist, dass nur noch Milch gehandelt werden darf, die dem Branchenstandard «Nachhaltige Schweizer Milch» entspricht. Davon ausgenommen ist die Milch von Betrieben, die sich für die bis Ende 2028 laufende Übergangsfrist registriert haben.