Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat den minimalen Arbeitsaufwand für ein landwirtschaftliches Gewerbe ab 1. Juli 2016 neu bei 0,8 Standardarbeitskräften (SAK) festgelegt. Diese Anpassung sei nötig, weil der Bund die Faktoren der Standardarbeitskräfte als Bemessungsgrundlage für ein Landwirtschaftliches Gewerbe geändert habe, teilt die Regierung am Freitag mit.
Nach dieser Anpassung durch die Regierung behalten wie bisher rund drei Viertel der rund 600 direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetriebe im Kanton Obwalden den Status eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Mit der Neufestlegung der Gewerbegrenze bei 0,8 SAK soll die Förderpolitik wie bis anhin auf Landwirtschaftsbetriebe mit Grundstrukturen, die ein ausreichendes landwirtschaftliches Potential für eine längerfristige Existenzfähigkeit ausweisen, konzentriert werden, hält der Regierungsrat fest.
Die SAK-Werte sind unter anderem für die Festlegung des Status eines landwirtschaftlichen Gewerbes entscheidend. In Obwalden galten bisher jene Betriebe als landwirtschaftliche Gewerbe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 1,0 SAK aufweisen konnten. Diese Gewerbegrenze wurde nun auf 0,8 SAK gesenkt.
Die Standardarbeitskraft wiederspiegelt den Arbeitsaufwand in der Landwirtschaft. Der Vollzug zahlreicher agrarpolitscher Massnahmen ist von der Höhe der SAK abhängig. Ermittelt wird die SAK anhand standardisierter Faktoren. Der Bund hat die Faktoren, die vor allem von der Landfläche und der Tierzahl der jeweiligen Betriebe abhängig sind, gesenkt.