Die Meldepflicht an den Kanton Luzern (Dienststelle lawa) für die Geltendmachung von «höherer Gewalt» gemäss Direktzahlungsverordnung wird per sofort aufgehoben. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für die Trockenheit im Ganzjahresgebiet und für das Jahr 2018.
Bei extensiv genutzten Wiesen mit Naturschutzvertrag darf der Schnittzeitpunkt bei Futterknappheit vorgezogen werden (gilt nicht für Streuflächen). Es erfolgt keine generelle Befreiung von Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) und bei den freiwilligen DZ-Programmen.