
Für Pflanzenschutzmittel aus den Nachbarstaaten können Gesuchstellende in der Schweiz neu ein vereinfachtes Zulassungsverfahren beantragen und sich dabei auf die Prüfergebnisse der Nachbarländer stützen. (Symbolbild)
Inforama
Am 1. Dezember 2025 tritt die totalrevidierte Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) in Kraft. Neu kann für Pflanzenschutzmittel, die in einem Nachbarland der Schweiz bewilligt sind, ein vereinfachtes Zulassungsverfahren beantragt werden. «Landwirtschaftlichen Produzentinnen und Produzenten stehen dadurch künftig moderne, wirksame Produkte rascher zur Verfügung», schreibt der Bund in einer Mitteilung.
Das Zulassungsverfahren werde insgesamt optimiert. Die Anforderungen an Sicherheit und Wirksamkeit der Mittel bleibe unverändert streng. Durch die Neuerungen können Produzentinnen und Produzenten künftig rascher die gleichen, modernen Produkte einsetzen wie ihre Mitbewerber im grenznahen Ausland.
Raschere Zulassung von Produkten aus Nachbarländern
Eine zentrale Neuerung betrifft Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland, Österreich, Italien oder Frankreich zugelassen sind. Für diese können Gesuchstellende in der Schweiz neu ein vereinfachtes Zulassungsverfahren beantragen und sich dabei auf die Prüfergebnisse der Nachbarländer stützen. Dies beschleunige den Prozess. «Die Sicherheit und Wirksamkeit der Mittel bleiben auf dem gleichen Niveau, da die Nachbarländer dieselben Anforderungen stellen wie die Schweiz», schreibt der Bund.
Die Auflagen für die Anwendung erlassen weiterhin die Schweizer Behörden, spezifisch zugeschnitten auf die hiesigen Gegebenheiten. So legen sie etwa die vorgeschriebene Schutzkleidung fest, die jährlich erlaubte Anzahl Anwendungen oder auch die einzuhaltenden Abstände zu Gewässern und Biotopen. Um den Schutz des Trinkwassers zu gewährleisten, nimmt die Schweiz beim Gewässerschutz weiterhin eigene Beurteilungen vor. Künftig sind Pflanzenschutzmittel zudem befristet zugelassen. Dadurch werden sie regelmässig auf Basis der aktuellen Zulassungsanforderungen überprüft.
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Wirkstoffe sind umgehend genehmigt
Die Genehmigungen für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln übernimmt die Schweiz schon heute aus der EU, jedoch zeitlich versetzt. Neu gelten sie unverzüglich als genehmigt, sobald sie in der EU zugelassen sind. Im Gegenzug sind Wirkstoffe, die in der EU nicht mehr genehmigt sind, auch in der Schweiz mit sofortiger Wirkung nicht mehr zugelassen, ohne Möglichkeit einer Ausnahme.
Nebst der Optimierung des Zulassungsprozesses werden auch die Zulassungsgebühren angepasst, so dass sie die Kosten des Bundes zu durchschnittlich zirka 15 Prozent decken sollen (bisher unter 2 Prozent).