Neue Sorgfaltspflicht im Holzhandel

Am 1. Januar 2022 tritt gleichzeitig mit dem revidierten Umweltschutzgesetz die neue Holzhandelsverordnung in Kraft. Damit schafft die Schweiz im Auftrag des Parlaments eine gleichwertige Regelung zu derjenigen in der Europäischen Union (EUTR). Kern der Verordnung ist eine neue Sorgfaltspflicht für all jene, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals in Verkehr bringen.

Im Newsletter zum Jahresende weist Lignum Holzwirtschaft Schweiz in Erinnerung, dass am 1. Januar 2022 das revidierte Umweltschutzgesetz zum Verbot des Handels von illegal geschlagenem Holz und den daraus gefertigten Produkten in Kraft. Das revidierte Gesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die neue Holzhandelsverordnung, die ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft tritt.

Mit der Holzhandelsverordnung schafft die Schweiz im Auftrag des Parlaments eine gleichwertige Regelung zu derjenigen in der Europäischen Union (EUTR). Kern der Verordnung ist eine neue Sorgfaltspflicht für jene, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals in Verkehr bringen: Diese müssen nachweisen können, dass sie Risiken im Zusammenhang mit der Illegalität systematisch bewertet und, wo vorhanden, auf ein vernachlässigbares Mass reduziert haben.

Händler müssen die Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherstellen. Ziel ist es, dass kein Holz und keine Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die illegal geschlagen oder gehandelt wurden. Eine Informationsseite des Bundesamtes für Umwelt stellt die wesentlichen Punkte dar.

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