Am 15. Dezember 2013 ist Verwirkungsfrist für Verkäsungszulage

Käsereien, Direktvermarkter von Käse und Alpbetriebe mit Käseproduktion aufgepasst: Wer Zulagen für verkäste Milch sowie Zulagen für silofrei produzierte Milch zu Gute hat, muss den Anspruch bis spätestens am 15. Dezember anmelden.

sam |

Käsereien, Direktvermarkter von Käse und Alpbetriebe mit Käseproduktion aufgepasst: Wer Zulagen für verkäste Milch sowie Zulagen für silofrei produzierte Milch zu Gute hat, muss den Anspruch bis spätestens am 15. Dezember anmelden.

Wie die TSM Treuhand GmbH mitteilt, gilt gemäss Milchpreisstützungsverordnung (MSV Art. 4 und 5) der 15. Dezember als Verwirkungsfrist. Gesuche um Zulagen betreffend die Periode vom November 2012 bis Oktober 2013 müssen deshalb bis am 15. Dezember 2013 (Datum
des Poststempels), eingereicht werden. Bei später eingereichten Gesuchen können keine Zulagen mehr ausbezahlt werden.

Telefonische Auskünfte erteilt die TSM unter Tel. 031 359 59 51.

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