
Der ökologische Leistungsnachweis umfasst heute über 2’000 Kontrollpunkte.
UFA
Der Ständerat hat einer Motion von Nationalrätin Priska Wismer-Felder (Mitte, LU) zugestimmt, die bereits im Nationalrat angenommen worden war.
2’000 Kontrollpunkte
Ziel ist es, in der Direktzahlungsverordnung das Prinzip der Verhältnismässigkeit stärker zu verankern. Konkret soll bei geringfügigen Mängeln, die weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden, zunächst eine Frist zur Behebung eingeräumt werden. Sanktionen wie Kürzungen der Direktzahlungen oder Bussen sollen erst greifen, wenn der Mangel nach Ablauf dieser Frist weiterhin besteht oder wiederholt auftritt.
Wismer-Felder betont, dass Verhältnismässigkeit ein grundlegendes rechtsstaatliches Prinzip sei und auch im landwirtschaftlichen Kontrollsystem gelten müsse. Der ökologische Leistungsnachweis umfasst heute über 2’000 Kontrollpunkte. Angesichts dieser Vielzahl sei es weder für Kontrollorgane noch für Landwirte realistisch, stets den vollständigen Überblick zu behalten, wodurch unbeabsichtigte Verstösse begünstigt würden. Aktuell könnten bereits kleine, für Tierwohl und Tiergesundheit irrelevante Mängel zu erheblichen finanziellen Einbussen führen.
Nicht im Verhältnis zur Schwere
Besonders betroffen seien oft Betriebe mit insgesamt hoher Qualität der Tierhaltung, bei denen minimale bauliche Abweichungen – etwa bei Liegeboxen – zu Kürzungen von mehreren Tausend Franken führten. Diese Sanktionen basieren häufig auf formalen Kriterien und stehen laut Motion nicht im Verhältnis zur tatsächlichen Schwere des Mangels.
Auch administrative Fehler, etwa durch die Nutzung veralteter Softwareversionen, führen trotz guter Betriebsführung zu Abzügen. Die vorgeschlagene Anpassung soll den Behörden mehr Spielraum geben, um angemessen zu reagieren. Eine Nachbesserungsfrist würde gleichzeitig Anreize schaffen, Mängel zu beheben, ohne dass sofort drastische Strafen verhängt werden.
Der Bundesrat hielt in seiner Antwort fest, dass er das Prinzip der risikobasierten Kontrolle weiter stärken will. «Gleichzeitig muss die Glaubwürdigkeit des Kontrollwesens gewahrt werden. Eine Anpassung der Direktzahlungsverordnung ist in Vorbereitung. Mit der bei erstmaligen minimalen Abweichungen von baulichen Tierschutzanforderungen (Masse von Ställen und Einrichtungen) eine Frist für die Behebung der Mängel eingeführt werden soll», so der Bundesrat weiter. Kürzungen von Direktzahlungen sollen erst erfolgen, wenn ein Mangel nach der gesetzten Frist weiterhin bestehe.