Bescheidenes Interesse an «Cassis de Dijon»-Produkten

Das Interesse der Grossverteiler an «Cassis de Dijon»-Produkten ist nach wie vor bescheiden. Seit der Einführung in der Schweiz am 1. Juli 2010 gingen beim Bund nur 94 Gesuche ein. Davon wurden knapp 30 bewilligt. Fünf sind gegenwärtig noch hängig.

sda |

Das Interesse der Grossverteiler an «Cassis de Dijon»-Produkten ist nach wie vor bescheiden. Seit der Einführung in der Schweiz am 1. Juli 2010 gingen beim Bund nur 94 Gesuche ein. Davon wurden knapp 30 bewilligt. Fünf sind gegenwärtig noch hängig.

Gemäss dem «Cassis de Dijon»-Prinzip können Lebensmittel aus der  EU in der Schweiz verkauft werden, welche die hiesigen Vorschriften  nicht erfüllen. Voraussetzung dafür ist eine Bewilligung durch das  Bundesamt für Gesundheit (BAG).

Bei den meisten Gesuchen geht es lediglich um  Kennzeichnungsfragen, also darum, dass das Produkt in der Schweiz  anders genannt und etikettiert werden muss als im Ursprungsland. Nur  in wenigen Fällen musste das BAG tatsächlich Lebensmittel  beurteilen, die von ihrer Zusammensetzung her in der Schweiz nicht  zugelassen wären.

Ärger über «Pussy-Drink»

Das Kantonale Labor Zürich widmet dem «Cassis de Dijon»-Prinzip  in seinem Jahresbericht 2011 gleich zwei Seiten - obwohl es sich  dabei um Bundessache handelt. Der Umfang hat seinen Grund: Das Labor  möchte die Regelung «so rasch wie möglich wieder abschaffen», wie es  im am Dienstag veröffentlichten Bericht schreibt.

Für Lebensmittel sei das «Cassis de Dijon»-Prinzip wenig  nützlich. Einen Grossteil der Gesuche bezeichnet die Zürcher Behörde  sogar als «Unsinn». So müsse sich das BAG beispielsweise mit  alkoholischen Getränken herumschlagen, die «Pussy-Drink» und  «Playboy Energy Drink» heissen würden.

Das Interesse an den EU-Produkten stehe in keinem Verhältnis zum  bürokratischen Aufwand, schreiben die Zürcher  Lebensmittelinspekteure weiter. Für die Bearbeitung der Gesuche  wurden beim BAG acht Stellen bewilligt.

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