
In der Schweiz dürfen Lebensmittel, welche genverändert wurden, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach nationalem Recht zugelassen sind
zvg
Die Staaten der EU und das Europäische Parlament einigten sich vergangene Woche darauf, dass bestimmte gentechnisch veränderte Lebensmittel künftig auch ohne spezielle Prüfung und ohne Kennzeichnung den Weg auf den Markt finden sollen. Betroffen sind Produkte, die zwar genetisch verändert sind, aber denen keine artfremden Gene zugeführt wurden.
In der Schweiz dürfen Lebensmittel, welche genverändert wurden, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach nationalem Recht zugelassen sind, wie das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) der Nachrichtenagentur Keystone-SDA auf Anfrage mitteilte.
Ausnahme in den ausgehandelten Abkommen
Eine Zulassung werde nur erteilt, «wenn nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse kein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt erkennbar ist». Sie sei auf zehn Jahre befristet und mit einer «kontinuierlichen Überwachung» verbunden.
In dem mit Brüssel ausgehandelten Protokoll über die Lebensmittelsicherheit handelte Bern eine Ausnahme für das Inverkehrbringen dieser Art von Produkten aus, wie das EDI weiter schrieb. Die Schweiz könne somit weiterhin autonom ihre eigenen Vorschriften erlassen und müsse ihre Gesetzgebung in diesem Bereich nicht mit derjenigen der EU harmonisieren. Das Protokoll ist Teil des ausgehandelten Abkommenspakets zwischen der Schweiz und der EU. Dieses befindet sich derzeit im Ratifizierungsprozess.
Importeure stehen in der Verantwortung
Produkte, die nicht dem Schweizer Recht entsprechen, könnten somit nicht den Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz angeboten werden, so das EDI weiter. Es liege grundsätzlich in der Verantwortung der Importeure sicherzustellen, dass die importierten Produkte die Schweizer Gesetzgebung einhielten.