Cassis-de-Dijon-Prinzip: Kein Beschwerderecht für Konsumentenschutz

Konsumentenschutz- organisationen können nicht gerichtlich gegen die schweizerische Zulassung für ausländische Produkte nach dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» vorgehen. Die Stiftung für Konsumentenschutz ist vor Bundesverwaltungsgericht abgeblitzt.

sda |

Konsumentenschutz- organisationen können nicht gerichtlich gegen die schweizerische Zulassung für ausländische Produkte nach dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» vorgehen. Die Stiftung für Konsumentenschutz ist vor Bundesverwaltungsgericht abgeblitzt.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hatte 2010 einer deutschen  Firma die Bewilligung erteilt, ihre nach deutschen Vorschriften  hergestellten Sahnebonbons in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Das  BAG stützte sich dabei auf das 2010 in der Schweiz gesetzlich  verankerte Cassis-de-Dijon-Prinzip.

Kein Beschwerderecht

Dieses legt fest, dass Produkte, die in der EU bzw. im EWR  korrekt im Verkehr sind, auch in der Schweiz verkauft werden dürfen.  Gegen den BAG-Entscheid gelangte die Stiftung für Konsumentenschutz  (SKS) ans Bundesverwaltungsgericht, das auf die Beschwerde wegen  fehlender Beschwerdelegitimiation nun gar nicht eingetreten ist.

Laut Gericht sind Kosumentenschutzorganisationen bei der  Wahrnehmung ihrer «Marktüberwachung» nicht auf ein Beschwerderecht  als private Drittpartei in Cassis-de-Dijon-Verfahren angewiesen.  Ihre Funktion bestehe vielmehr darin, an der politischen Diskussion  teilzunehmen und den Meinungsbildungsprozess mitzuprägen.

Eine Beschwerdelegitimation von Konsumentenschutzorganisationen  würde nur bestehen, wenn ihnen diese von Gesetzes wegen ausdrücklich  eingeräumt würde. Das sei aber nicht der Fall.

Schrift zu klein

Die SKS hatte argumentiert, dass beim Bonbon die nach Schweizer  Lebensmittelrecht geforderte Schriftgrösse der Produktbezeichnung  nicht eingehalten sei. Durch eine zu kleine oder unleserliche  Schrift würden grundlegende Interessen der Konsumenten gefährdet,  etwa bei den Informationen über allergisch wirksame Zutaten.

Wie die SKS am Donnerstag mitteilte, wird sie den Entscheid nicht  ans Bundesgericht weiterziehen. Vielmehr warte sie ab, wie das  Parlament über die parlamentarische Initiative von Nationalrat und  Bauernverbandsdirektor Jacques Bourgeois (FDP/FR) entscheidet. Diese  verlangt, dass Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip  ausgeklammert werden.

Falls Lebensmittel weiterhin unter dieses Prinzip fallen sollten,  wollen die SKS und ihre Partnerorganisationen einen politischen  Vorstoss initiieren, damit den Konsumentenschutz-Organisationen die  Beschwerdelegitimation in solchen Verfahren zugesprochen wird.  (Urteil C-465/2011 vom 28.3.2012)

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