Der SAK-Anpassung entgegentreten

Im Talgebiet soll die SAK-Eintrittsschwelle für die Direktzahlungen von 0,25 auf 0,4 angehoben werden. Wer den Betrieb nicht an den Nagel hängen will, muss Spezialkulturen pflanzen oder eine Fusion in Erwägung ziehen.

Daniel Etter |

Im Talgebiet soll die SAK-Eintrittsschwelle für die Direktzahlungen von 0,25 auf 0,4 angehoben werden. Wer den Betrieb nicht an den Nagel hängen will, muss Spezialkulturen pflanzen oder eine Fusion in Erwägung ziehen.

Im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Direktzahlungen will das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Eintrittsschwelle für Standardarbeitskräfte (SAK) im Talgebiet erhöhen. Das BLW plant, dass direktzahlungsberechtigte Betriebe anstelle von 0,25 SAK 0,4 aufweisen müssen.

4150 Betriebe betroffen

Betroffen von dieser Erhöhung wären rund 2750 Betriebe. Da auch die SAK-Berechnungsfaktoren dem technischen Fortschritt – wie es so schön heisst – angepasst werden sollen, würden zusätzlich rund 1400 Betriebe durch die Masche der Eintrittsschwelle fallen. Von der «Herumschrauberei» sind alles in allem etwa 4150 Betriebe tangiert.
Für die betroffenen Bauern handelt es sich um einen herben Schlag, und es stellt sich die Frage, wie man dieser Anpassung entgegentreten soll. Den Betrieb aufgeben und anderweitig ein Einkommen suchen? Auf die Direktzahlungen verzichten? Oder gibt es Alternativen?

Es gibt Alternativen

Alternativen gibt es, sie umzusetzen ist meistens nicht ganz einfach. Die  naheliegendste Alternative ist Wachstum. Mehr Tiere, mehr Fläche, mehr SAK. Punkto SAK ist gerade die Ausdehnung der Tierproduktion am interessantesten, sorgen die Tiere doch für viel Arbeit und tragen dementsprechend zu den SAK bei. Zurzeit zählen zehn Milchkühe 0,43 SAK, 10 Hektaren Nutzfläche ohne Spezialkultur hingegen nur 0,28 SAK. Nur wenn es die Betriebsstruktur erlaubt, kann der Tierbestand ausgedehnt werden. Zudem ist Kulturland in der Schweiz nur begrenzt verfügbar.

Eine andere Möglichkeit, auf mehr SAK zu kommen, besteht in der Spezialisierung. Spezialkulturen wie Beeren oder Reben zählen mehr als Weizen oder Wiese. Auch durch die Umstellung auf biologische Produktion wird der Landwirtschaftsbetrieb SAK-mässig aufgewertet. Davor, den Betrieb nur wegen der SAK-Grenze zu spezialisieren oder gar auf biologische Produktion umzustellen, warnt René Bigler, Berater am Inforama Zollikofen: «Spezialkulturen ziehen viel Arbeit nach sich, bedingen meist hohe Investitionen und sind nur bei sehr professioneller Führung finanziell interessant.» 

Gerade auf Nebenerwerbsbetrieben müssten solche Betriebsumstellungen sehr gut geprüft werden, könnten sie doch sowohl die Nebenerwerbstätigkeit als auch das Familienleben stark beeinträchtigen.

Betriebe fusionieren

Bigler kennt eine andere Möglichkeit, die SAK-Grenze zu umgehen. Nämlich, indem man sich mit einem oder mehreren Berufskollegen zusammentut. «Bei einer Betriebsgemeinschaft werden die Direktzahlungen an die Gemeinschaft entrichtet», sagt er. Bei der Gründung müssten zwar beide Betriebe direktzahlungsberechtigt sein (LBV Art 10 c). Somit müsse die Gemeinschaft aktuell aus mindestens zwei Betrieben, die wenigstens je 0,25 SAK aufweisen, bestehen, um kantonal anerkannt zu werden und damit auch direktzahlungsberechtigt zu sein.

Nach der Zusammenlegung werden alle Kulturen, Flächen und Tiere «in einen Topf geworfen», und ein totaler SAK-Wert wird berechnet. Übersteigt dieser die Eintrittsschwelle, ist die Betriebsgemeinschaft vollumfänglich direktzahlungsberechtigt.

Andere Situation be Betriebszweiggemeinschaft

Anders sieht es bei einer Teilfusion, sprich einer Betriebszweiggemeinschaft aus. Bei einer Tierhalter- oder Fruchtfolgegemeinschaft werden die Direktzahlungen nach wie vor an die einzelnen Betriebe beziehungsweise Betriebsleiter entrichtet. Da die SAK nicht von einem Betrieb auf den andern übertragen werden können, muss jeder die Mindestanforderungen erfüllen. Es nützt also nichts, wenn sich ein kleiner Betrieb entschliesst, mit einem grossen einen Stall zu bauen.

Individuelle Regelung

Schlupflöcher  gibt es aber auch hier. Der Grosse kann dem Kleinen Kulturland verpachten, oder dem Kleinen können anteilsmässig mehr Tiere zugeschrieben werden. So erlangt er mehr SAK und bleibt direktzahlungsberechtigt. Dies könnte aber sehr komplex werden, weiss Bigler: «Damit die Rechnung für beide stimmt, braucht es für solche Ausnahmeregelungen interne Abmachungen. Diese müssen von Fall zu Fall erarbeitet und vertraglich geregelt werden.» Und die rechtliche Anerkennung einer Pacht bedinge, dass der Pächter als Bewirtschafter auftrete.

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