Direktzahlungen: Bundesrat gegen Motion

Halten Bauern Vorgaben nicht ein, müssen sie mit einer Kürzung der Direktzahlungen rechnen. Der Bund will nun prüfen, ob die Kantone mehr Ermessensspielraum erhalten sollen.

Halten Bauern Vorgaben nicht ein, müssen sie mit einer Kürzung der Direktzahlungen rechnen. Der Bund will nun prüfen, ob die Kantone mehr Ermessensspielraum erhalten sollen.

Das Sanktionssystem ist wegen Fällen mit erheblichen Kürzungen in die Kritik geraten. SVP-Nationalrat Hansjörg Knecht (AG) fordert nun mit einer Motion, dass die Direktzahlungsverordnung angepasst wird. Sanktionen gegen fehlbare Bauern müssten verhältnismässig sein, schreibt er in seinem Vorstoss.

Eine erstmalige und geringfügige Verfehlung dürfe nicht zu einem Totalausschluss der Direktzahlungen führen. Dies könne im konkreten Fall unverhältnismässig und unfair sein und die Existenz eines Familienbetriebes zerstören, so Knecht. Da die Verordnung nicht sämtliche möglichen Fälle regeln könne, sei der Handlungsspielraum der Behörden zu erhöhen.

Periodische Anpassung

Der Bundesrat schreibt in seiner am Donnerstag veröffentlichten Antwort, die Bestimmungen seien auf Basis der Erfahrungen schon in der Vergangenheit angepasst worden. Das werde weiterhin geschehen. Auch sei vorgesehen, die Kürzungsbestimmungen besser zu kommunizieren.

Das Bundesamt für Landwirtschaft habe diesen Frühling eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die insbesondere prüfen werde, inwiefern den Kantonen mehr Ermessensspielraum eingeräumt werden könne ohne dass das Prinzip der Gleichbehandlung in Frage gestellt werde. Es sei ein breiter Wunsch der Kantone gewesen, den Vollzug einheitlicher zu gestalten, gibt der Bundesrat zu bedenken.

Schon heute verhältnismässig

Grundsätzlich sieht das geltende Recht aus Sicht des Bundesrates verhältnismässige Massnahmen vor. Die Regierung beantragt dem Parlament deshalb, die Motion abzulehnen.

Der Bund richtet jährlich Direktzahlungen im Umfang von rund 2,8 Milliarden Franken aus. Die Beiträge können gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden, wenn die massgeblichen gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten und die geforderte Leistung nicht erbracht wird. Dazu zählten ausdrücklich die Bestimmungen zu Gewässer-, Umwelt-, und Tierschutz, betont der Bundesrat.

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