Gilt ein Güllesilo als Gebäude?

Die Zahl der Gebäude und die versiegelte Fläche dürfen ausserhalb der Bauzonen nur noch um 2 Prozent zunehmen. Nationalrat Pius Kaufmann (Mitte/LU) wollte deshalb vom Bundesrat wissen, wie er landwirtschaftliche Anlagen wie Güllesilos oder Futterhochsilos baurechtlich einstuft.

Im Oktober 2025 hat der Bundesrat die revidierte Raumplanungsverordnung verabschiedet. Damit soll das Bauen ausserhalb der Bauzonen eingeschränkt werden.

Maximales Wachstum von 2 Prozent

Zu diesem Zweck sieht das Gesetz ein Stabilisierungsziel für die Zahl der Gebäude und den Umfang der versiegelten Flächen vor. Das maximale Wachstum beträgt 2 Prozent (Referenz: 29. September 2023). «Kantone, in denen die Zahl der Gebäude ausserhalb der Bauzonen oder die versiegelte Fläche stärker ansteigt, müssen die zusätzlichen Bauten und Versiegelungen kompensieren», teilte der Bundesrat mit. Sie müssen ausserhalb der Bauzonen Gebäude abreissen beziehungsweise Flächen entsiegeln. Der Bund will das Stabilisierungsziel von nun an periodisch alle vier Jahre überprüfen.

->  Wer bauen will, muss zuerst abreissen

Das Gesetz sieht eine Abbruchprämie vor. Wenn Eigentümerinnen oder Eigentümer ihre Gebäude oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen abreissen, trägt der betreffende Kanton die Kosten. Der Bund kann sich laut der Verordnung an diesen Kosten beteiligen.

Nationalrat Pius Kaufmann wollte nun vom Bundesrat genauere Informationen zu landwirtschaftlichen Anlagen wie gedeckten und ungedeckten Güllesilos zur Lagerung von Hofdünger, Futterhochsilos zur Lagerung von Raufutter sowie dreiseitig geschlossenen, überdachten Aussenliegeboxen für Rinder, «die funktional häufig als Erweiterungen bestehender Betriebsgebäude dienen». Kaufmann verlangte eine baurechtliche Einstufung.

Unterschied zwischen Gülle- und Futtersilo

Bundesrat Albert Rösti nahm sich der Frage an. Ob ein Bauwerk in Bezug auf die Stabilisierungsziele als Gebäude gelte, seien die Weisungen des Bundesamtes für Statistik zur Erfassung von Gebäuden in der amtlichen Vermessung und im Gebäude- und Wohnungsregister massgeblich.

Anschliessend wurde Rösti konkret: «Güllesilos zur Lagerung von Hofdünger – egal ob offen oder geschlossen – zählen als Jauchebehälter. Sie gelten nicht als Gebäude.» Deshalb werden sie nicht dem Stabilisierungsziel angerechnet. Anders sieht die Situation beim Hochsilo aus. «Sie werden als Gebäude betrachtet, wenn sie ein massives Fundament haben. Ebenso gelten dreiseitig geschlossene, überdachte Aussenliegeboxen für Rinder als Gebäude», führte Bundesrat Rösti aus.

Kommentare (8)

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  • Schnauze gestrichen voll | 16.12.2025
    Gut sind Autbahnen, Freizeitanlagen, Kulturzentren, Asylunterkünfte oder Studiencampuse keine Gebäude. Nicht mal zonenkonform, geht aber ohne weiteres und ohne Realersatz. Probleme gibt es erst, wenn Landwirte zonenkonforme Bauten aufstellen wollen, dann könnte man meinen der Hällrnschlund öffne sich. Es reicht, man hat auf Bauernswite die Nase gestrichen voll vo dieser verdammten Vetternwirtschaft aus dem Zirkus "Bundesbern".
  • Ueli Zürcher | 16.12.2025
    Da bin ich aber überrascht, wenn Herr Rösti mit dem Festen Fundament argumentiert stellt sich die Frage wie denn ein Güllesilo gebaut wird. Sorry ist das Bundesrätliche Logik?
  • Seeländer | 15.12.2025
    Hoffe das gilt beim Bauen der öffentliche Hand auch. Auch beim sonstigen bauen spielt der Landverschleis keine Rolle
    • chr.strahm | 16.12.2025
      waren auch meine Gedanken, für 10Mio Menschen, wird dann Land verbaut, da werden keine Grenzen definiert
    • Ulrich Heimberg | 16.12.2025
      Du scheinst sehr viel von Baurecht und Vorschriften/ Gesetzen zu verstehen, ja ? Einfach mal etsas drauflos schreiben !
    • Silvio Steiner | 16.12.2025
      Es ist schon erstaunlich das ein Güllesilo anscheinend kein stabiles Fundament hat, und ein Futtersilo ein Gebäude ist .Berner Logik lässt Grüssen .
    • Richner Silvia | 16.12.2025
      Ihr Kommentar stimmt genau.Dann kommt noch dazu wenn die öffentliche Hand z.b. für einen Veloweg,Strasse etc.Land braucht wird der Preis als Landwirtschaftsland bezahlt,obwohl das Land der Landwirtschaft entzogen wird,das heisst knapp Fr.10.00 pro m2.Wehe Du wehrst dich dagegen ,dann wird einfach enteignet.
    • Richner Silvia | 16.12.2025
      Ihr Kommentar stimmt genau.Kommt noch dazu wenn Landwirtschafts-Flächen gebraucht wird für öffentliche Bauten( z.b. Velowege etc.wird nur der m2 Preis für Lanwirtschafts
      -Land bezahlt(m2 max Fr.10.00),obwohl das Land der Landwirtschaft entzogen wird.Ist übrigens ganz einfach,wer sich dagegen wehrt wird enteignet.
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