
Gelten Futtersillos oder Güllesilos als Gebäude?
Heinz Röthlisberger
Im Oktober 2025 hat der Bundesrat die revidierte Raumplanungsverordnung verabschiedet. Damit soll das Bauen ausserhalb der Bauzonen eingeschränkt werden.
Maximales Wachstum von 2 Prozent
Zu diesem Zweck sieht das Gesetz ein Stabilisierungsziel für die Zahl der Gebäude und den Umfang der versiegelten Flächen vor. Das maximale Wachstum beträgt 2 Prozent (Referenz: 29. September 2023). «Kantone, in denen die Zahl der Gebäude ausserhalb der Bauzonen oder die versiegelte Fläche stärker ansteigt, müssen die zusätzlichen Bauten und Versiegelungen kompensieren», teilte der Bundesrat mit. Sie müssen ausserhalb der Bauzonen Gebäude abreissen beziehungsweise Flächen entsiegeln. Der Bund will das Stabilisierungsziel von nun an periodisch alle vier Jahre überprüfen.
-> Wer bauen will, muss zuerst abreissen
Das Gesetz sieht eine Abbruchprämie vor. Wenn Eigentümerinnen oder Eigentümer ihre Gebäude oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen abreissen, trägt der betreffende Kanton die Kosten. Der Bund kann sich laut der Verordnung an diesen Kosten beteiligen.
Nationalrat Pius Kaufmann wollte nun vom Bundesrat genauere Informationen zu landwirtschaftlichen Anlagen wie gedeckten und ungedeckten Güllesilos zur Lagerung von Hofdünger, Futterhochsilos zur Lagerung von Raufutter sowie dreiseitig geschlossenen, überdachten Aussenliegeboxen für Rinder, «die funktional häufig als Erweiterungen bestehender Betriebsgebäude dienen». Kaufmann verlangte eine baurechtliche Einstufung.
Unterschied zwischen Gülle- und Futtersilo
Bundesrat Albert Rösti nahm sich der Frage an. Ob ein Bauwerk in Bezug auf die Stabilisierungsziele als Gebäude gelte, seien die Weisungen des Bundesamtes für Statistik zur Erfassung von Gebäuden in der amtlichen Vermessung und im Gebäude- und Wohnungsregister massgeblich.
Anschliessend wurde Rösti konkret: «Güllesilos zur Lagerung von Hofdünger – egal ob offen oder geschlossen – zählen als Jauchebehälter. Sie gelten nicht als Gebäude.» Deshalb werden sie nicht dem Stabilisierungsziel angerechnet. Anders sieht die Situation beim Hochsilo aus. «Sie werden als Gebäude betrachtet, wenn sie ein massives Fundament haben. Ebenso gelten dreiseitig geschlossene, überdachte Aussenliegeboxen für Rinder als Gebäude», führte Bundesrat Rösti aus.
-Land bezahlt(m2 max Fr.10.00),obwohl das Land der Landwirtschaft entzogen wird.Ist übrigens ganz einfach,wer sich dagegen wehrt wird enteignet.