
Der Bundesrat will die Landwirtschaftsbetriebe administrativ entlasten.
BLW
«Dem Bundesrat ist es ein zentrales Anliegen, die administrative Belastung der Landwirtschaftsbetriebe zu verringern und ihnen einen grösseren Handlungsspielraum zu verschaffen», heisst es in einer Mitteilung von Mittwoch. Im Bereich der Direktzahlungen sind verschiedene Änderungen geplant.
Nicht mehr alle Parzellen untersuchen
Der Bundesrat schlägt unter anderem vor, bestimmte Typen von Biodiversitätsförderflächen (BFF) auf offener Ackerfläche zu einem Typ «Brachen und Säume» zusammenzufassen. «Dies ermöglicht eine Vereinheitlichung und wird den Bewirtschaftenden die Aufgabe erleichtern», schreibt die Landesregierung. Die Teilnahme an den Produktionssystembeiträgen wird vereinfacht, wodurch die Betriebe mehr Handlungsspielraum erhalten sollen.
Im Rahmen des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) wird die Anforderung aufgehoben, wonach auf allen Parzellen eine Bodenuntersuchung durchgeführt werden muss. «Mit dieser Aufhebung werden die Betriebe und die Kantone administrativ und finanziell entlastet», hält der Bundesrat fest. Die Anforderungen an den Pflanzenschutz werden angepasst, um die Anzahl der erteilten Sonderbewilligungen zu verringern.
Einmalige Erfassung von Daten
Im Bereich der Digitalisierung spricht sich der Bundesrat für einen auf dem «Once-Only-Prinzip» basierenden Ansatz, der einmaligen Erfassung von Daten, aus. «Dieser Ansatz steht mit der Digitalisierungsstrategie und dem Projekt der Datenaustauschplattform agridata.ch in Einklang und erfordert eine Anpassung der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)», heisst es in der Mitteilung.
Im Rahmen der Strukturverbesserungen schlägt der Bundesrat verschiedene Massnahmen vor, um der Abnahme der liquiden Mittel im Fonds-de-Roulement für Investitionskredite entgegenzuwirken.
Insgesamt werden 14 Verordnungen im Rahmen des Verordnungspakets 2026 geändert. Die Mehrheit der neuen Bestimmungen sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. Mai 2026.
Aktionsplan
Landwirtschaftsminister Guy Parmelin hatte im vergangenen Herbst bereits einen Aktionsplan unterzeichnet, mit dem der Bund die Kontrollen in der Landwirtschaft verringern will. Ziel dieses Plans ist es, die Zahl der Grund- respektive Standardkontrollen von mehreren auf höchstens eine Kontrolle im Jahr und pro Betrieb zu senken.
Der Plan wurde damals auch von Vertreterinnen und Vertretern von drei Bundesämtern, Kantonen, des Schweizer Bauernverbandes, Label-Organisationen, des Detailhandels und Kontrollorganen unterzeichnet. Mit der Umsetzung der Agrarpolitik ab 2030 werde ein dritter Schritt zur Vereinfachung der Landwirtschaftspolitik folgen, kündigte der Bundesrat am Mittwoch an.
Wichtigste Änderungsvorschläge zum Verordnungspaket 2026
Direktzahlungsverordnung
- Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN ): Die Pflicht, auf allen Parzellen eines Betriebs mindestens alle zehn Jahre eine Bodenuntersuchung durchzuführen, wird aufgehoben. Der Ressourceneffizienzbeitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen läuft Ende 2026 aus. Künftig gilt eine an den Bedarf der Tiere angepasste Futterration, wobei Betriebe unter 15 GVE ausgenommen sind. Im Pflanzenschutz entfallen die Einschränkungen für Vorauflauf-Herbizide und die Auswahl an einsetzbaren Insektiziden ohne Sonderbewilligung wird erweitert. Zudem wird die Pflicht zur Nutzung der digitalisierten Nährstoffbilanz auf 2029 verschoben; in den Jahren 2027 und 2028 kann sie freiwillig genutzt werden.
- Biodiversität: Die bisherigen Biodiversitätstypen Buntbrache, Rotationsbrache und Saum auf Ackerfläche werden zu einem Typ «Brachen und Säume» mit einheitlichen Anbaubestimmungen und Beiträgen zusammengefasst. Zudem wird der Einsatz von Geräten zur detektionsbasierten Applikation von Herbiziden auf Wiesen und Weiden erlaubt.
- Produktionssysteme: Für Nützlingsstreifen entfallen einschränkende Vorgaben zu Ansaattermin und Breite. Bei den Beiträgen zum Verzicht auf Pflanzenschutzmittel in Dauerkulturen wird die Verpflichtungsdauer von vier Jahren aufgehoben, sodass eine jährliche Teilnahme möglich ist. Der Beitrag für Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach biologischer Landwirtschaft wird aufgrund geringer Teilnahme und damit Wirkung gestrichen. Im Zuckerrübenanbau werden kupferhaltige Fungizide zugelassen. Für einjährige Freilandgemüse gelten neu die gleichen Anforderungen im Programm angemessene Bodenbedeckung wie für Ackerkulturen. Für die Teilnahme am Programm schonende Bodenbearbeitung entfällt der Mindestanteil von 60 % offener Ackerfläche. Ferner werden für Bergbetriebe die Auslaufbestimmungen im Programm RAUS (Regelmässiger Auslauf ins Freie) und Weidebeitrag im Mai und Oktober angepasst. In diesen Monaten gelten dieselben Bestimmungen wie bisher in den Monaten November bis April. Damit setzt der Bundesrat die überwiesene Motion von Siebenthal um.
- Bei erstmalig festgestellten baulichen Mängeln im Tierschutz wird künftig grundsätzlich auf eine Kürzung der Direktzahlungen verzichtet. Erst nach Ablauf einer Frist und immer noch vorhandenem Mangel wird gekürzt. Ausserdem werden Bestimmungen zum Zusatzbeitrag für einzelbetriebliche Herdenschutzmassnahmen aufgrund der bisherigen Vollzugserfahrungen ergänzt und präzisiert.
Strukturverbesserungen
- Als neue Voraussetzung für einzelbetriebliche Massnahmen müssen verheiratete Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen oder solche, die in eingetragene Partnerschaft leben, mit ihrem Gesuch bestätigen, dass sie sich umfassend beraten haben und dass sie ausreichend für die Folgen von Invalidität, Tod oder auch Scheidung resp. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vorgesorgt haben.
- Investitionskredite müssen innert 20 Jahren zurückbezahlt werden. Die Frist beginnt mit der ersten Teilzahlung.
- Wenn die Bundesmittel im Fonds de Roulement Investitionskredite nicht ausreichen, um den nachgewiesenen Bedarf an Investitionskrediten in den Kantonen vollständig abzudecken, muss der Bund zusammen mit den Kantonen Massnahmen ergreifen können, um damit lange Wartefristen vermeiden zu können.
- Beiträge à fonds perdu und Investitionskredite sind beides Instrumente der Strukturverbesserungen. Nicht beanspruchte Mittel aus dem einen Instrument sollen flexibler im anderen eingesetzt werden können. Künftig soll der Bund nicht beanspruchte Reste des Strukturverbesserungskredites auch dem Fonds de Roulement Investitionskredite zuweisen können.
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
- Die Bestimmung, wonach eine Produktionsstätte eine oder mehrere Tierhaltungen umfasst, wird gestrichen, da der Bezug der Tierhaltung zur Produktionsstätte bereits anderweitig geregelt ist.
- Die Definition der Dauerkulturen wird erweitert, indem Nutzgehölze auf der LN aufgenommen werden; damit wird einem Anliegen aus der Praxis entsprochen und der bisherige Ausschluss von der LN aufgehoben.
Bio-Verordnung
- Die Kennzeichnung des Anteils an Futtermitteln aus biologischen und Umstellungsflächen muss sich neu auf die Trockensubstanz beziehen. Die bisherigen inkorrekten Anforderungen werden korrigiert.
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
- Die vorliegende ISLV soll von der bisherigen «Systemsicht» mit einzelnen Informationssystemen und detaillierten systemspezifischen Vorgaben hin zu einer «Datensicht» weiterentwickelt werden. Mit der Einführung des Begriffs der «digitalen Dienste» werden die heutigen Datensilos in modulare Bausteine umgebaut, sodass Daten einfacher zugänglich und nutzbar sind. Dadurch wird auch die Umsetzung des Once-Only-Prinzips unterstützt.
- Die BUR-Nummer (Betriebs- und Unternehmensregister-Nummer) soll mit wenigen Zusatzangaben als schweizweit eindeutiger Identifikator für Produktions- und Dienstleistungsstandorte über das BLW zugänglich gemacht werden.
- Anstelle von detaillierten Angaben zu jedem einzelnen beruflichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln müssen künftig nur noch Lieferungen von Pflanzenschutzmittel vom Handel im Zentralen Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) erfasst und vom Abnehmer bestätigt werden. Es ist aber weiterhin auf freiwilliger Basis möglich, jede einzelne Anwendung direkt im IS PSM zu deklarieren.
- Ebenso lässt sich künftig freiwillig der Vorrat an Nährstoffen für ein umfassendes betriebliches Datenmanagement deklarieren, aktuell ist dies noch Pflicht.
- Bezüglich Kraftfutter wird auf die Mitteilungspflicht der Rücknahme von Landwirtschaftsprodukten wie Getreide, Kartoffeln etc. durch die entsprechenden Annahmestellen wie Getreidesammelstellen verzichtet.
Entlastungen für die Landwirtschaftsbetriebe
Die vorgeschlagenen Änderungen führen gemäss Bund für die Landwirtschaftsbetriebe zu folgenden Entlastungen und zu mehr Handlungsspielraum:
- Die Aufhebung der Pflicht für Bodenuntersuchungen entlastet Betriebe finanziell und administrativ.
- Die Zusammenführung von Buntbrachen, Rotationsbrachen und Säumen auf Ackerfläche zu Brachen und Säumen und die damit verbundene Vereinheitlichung der Anforderung, einem einheitlichen höheren Beitrag pro ha und einer nur einjährigen Verpflichtungsdauer vereinfacht die Umsetzung in der Bewirtschaftung.
- Die Anpassungen bei den Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche und den Nützlingsstreifen geben den Betrieben mehr Flexibilität in der Umsetzung dieser Elemente. Mit der höheren Anrechnung von Nützlingsstreifen in Dauerkulturen (10 anstelle von 5%) für die Erreichung des Mindestanteils an BFF werden Nützlingsstreifen besser honoriert.
- Die Ausnahme der Uferwiese in Bezug auf die Wendestreifen bedeutet für die Betriebe eine Erleichterung in der Umsetzung der Bestimmungen zum Gewässerraum.
- Der neu ermöglichte Einsatz von Geräten zur detektionsbasierten Applikation von Herbiziden auf BFF unterstützt die effiziente und gezielte Bekämpfung von Problempflanzen, wo diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
- Die Aufhebung einer minimalen beitragsberechtigen Fläche von 60% bei den bodenschonenden Verfahren erleichtert die Teilnahme der Betriebe wesentlich. Die schwierige Berechnung zur Erreichung der 60% entfällt. Bodenschonende Verfahren ergeben zudem immer einen Punkt gegen die Abschwemmung von PSM und damit wird die Anforderung des ÖLN erfüllt.
- Die Aufhebung von vierjährigen Verpflichtungsdauern bei allen Programmen zum Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln erleichtert die Teilnahme für die Betriebe.
- Für die Tierwohlprogramme (RAUS (Regelmässiger Auslauf ins Freie) und Weidebeiträge) wird die Weidepflicht im Mai und Oktober für Betriebe im Berggebiet aufgehoben. Die Betriebe werden auch künftig in diesen Monaten ihre Tiere weiden, wenn die Vegetation vorhanden ist. Damit können bisherigen Ausnahmebestimmungen für solche Betriebe ersatzlos aufgehoben werden und der Vollzug wird erleichtert. Diese Anpassung trägt den klimatischen Bedingungen im Berggebiet Rechnung.
- Mit der Streichung der Lichtanforderung im Programm BTS (besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme), ausser für Geflügel, wird eine Doppelspurigkeit aufgehoben. Damit wird die Kontrolle entlastet und es können rund 20 Kontrollpunkte aufgehoben werden.
- Für den Zusatzbeitrag zur Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen werden die rechtlichen Vorgaben der bisherigen Bewilligungspraxis von Herdenschutzkonzepten angepasst und präzisiert. Für die Erstellung von Herdenschutzkonzepten und die Umsetzung durch die Bewirtschaftenden sind die Vorgaben klarer.
- Im Bereich Pflanzenschutz führen die Anpassungen zu einer tieferen Anzahl von Sonderbewilligungen. Die gesamtschweizerische Kartoffelfläche beträgt 2024 10’710 Ha. Für 2’977 ha wurden Sonderbewilligungen erteilt (entspricht 28% der Kartoffelfläche). Der Anteil an Sonderbewilligungen im Kartoffelbau zum Total der erteilten Sonderbewilligungen beträgt 14%.
- Mehr als die Hälfte der Schweinehaltungsbetriebe wird von der neuen ÖLN-Vorgabe für eine stickstoffreduzierte Fütterung ausgenommen, womit diese administrativ entlastet werden.
- Der Verzicht auf die sofortige Kürzung der Direktzahlungen bei einem geringfügigen oder wesentlichen Mangel beim baulichen Tierschutz motiviert die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen zur Behebung des Mangels. Die Änderung reduziert auch Ängste der Bewirtschaftenden vor Tierschutzkontrollen und deren finanziellen Folgen.
Ein Gescheiter Mensch sieht hinter die Verlogene Maffia.
Aber: Das neue System zur Treibstoff-Zollrückerstattung führt zu markantem Mehraufwand!
Die ganze Regiestrierung Pflanzenschutz und den zusätzlichen Weiterbildungen sind für ein Grünlandbetrieb (ein paar Blacken mit Einzelstockbehandlung spritzen) reine Schickane!
Zudem kommt ab 2027 Digiflux, (die totale digitale Kontrolle) das sicher eine Mehrbelastung ist.