Luzern: Verwaltungsgericht heisst Beschwerde gegen Golfplatz gut

Das Luzerner Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen einen geplanten Golfplatz in Meggen gutgeheissen. Nach Ansicht des Gerichts müssen die Interessen umfassend abgewogen werden, wenn Landwirtschaftsland für nicht-landwirtschaftliche Zwecke gebraucht wird. Diese Abwägung sei zu kurz gekommen.

lid/sda |

Das Luzerner Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen einen geplanten Golfplatz in Meggen gutgeheissen. Nach Ansicht des Gerichts müssen die Interessen umfassend abgewogen werden, wenn Landwirtschaftsland für nicht-landwirtschaftliche Zwecke gebraucht wird. Diese Abwägung sei zu kurz gekommen.

Laut Verwaltungsgericht müssen sämtliche öffentliche und private Interessen umfassend abgewogen werden, wenn Landwirtschaftsland zu einem anderen Zweck verwendet werden soll, wie die Nachrichtenagentur SDA schreibt.

Diese Interessen seien aber nur ungenügend gewürdigt worden. Zudem muss laut Gericht rechtzeitig das Bundesamt für Raumplanung angehört werden, wenn Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindert werden. Eine Stellungnahme des Bundesamts sei aber nicht eingeholt worden und auch die Grösse der betroffenen Fruchtfolgefläche sei nicht geklärt.

Die Stimmbevölkerung von Meggen hatte 2010 dem Golfplatz zugestimmt. Dagegen wurden Einsprachen erhoben, die vom Regierungsrat aber abgelehnt wurden. Zwei Gegner des Platzes zogen das Urteil ans kantonale Verwaltungsgericht weiter. Mit dem neuen – allerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteil muss die Luzerner Regierung die beanstandeten Abklärungen treffen und nochmals über die Revision des Zonenplans entscheiden.

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