Die Aufnahme von privaten Biostandards in die Verfassung und die Ausdehnung auf den Import gehen ihm zu weit. Deshalb empfiehlt der Bundesrat, die Volksinitiative Massentierhaltungsinitiative abzulehnen. In einem direkten Gegenentwurf will er die Kriterien für das Wohlergehen von Nutztieren aufnehmen.
Der Bundesrat begrüsst grundsätzlich das Anliegen der Initiative, heisst es in einem Communiqué von Mittwoch. Dass aber private Biostandards in der Verfassung verankert werden sollen, geht ihm zu weit.
Direkter Gegenentwurf
Die Anwendung dieser Standards auf Importe sind für Landesregierung unvereinbar mit Handelsabkommen und nur sehr schwer umsetzbar. Das Tierwohl soll unabhängig von der Bestandesgrösse verbessert werden.
Der Bundesrat will aber zentrale Anliegen der Initiative in einen direkten Gegenentwurf aufnehmen. Konkret sollen die tierfreundliche Unterbringung, der regelmässigen Auslauf und die schonende Schlachtung in der Verfassung verankert werden. Damit soll die landwirtschaftliche Tierhaltung weiter verbessert werden.
25 Jahre Übergangsfrist
Der Bundesrat weist darauf hin, dass Verfassung und Gesetzgebung den Nutztieren einen hohen Schutz garantieren. Mit Beiträgen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) und den regelmässigen Auslauf ins Freie (RAUS) werde das Tierwohl gefördert.
Die Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz» (Massentierhaltungsinitiative) wurde im September mit 106'000 gültigen Initiativen eingereicht. Diese verlangt, dass spätestens 25 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Gesetze alle Nutztiere in der Schweiz mindestens nach dem Standard der Bio Suisse gehalten werden. Der Bund soll Kriterien für die Unterbringung, den Auslauf, die Anzahl gehaltener Tiere und die Schlachtung festlegen.
Gilt auch für Importe
Dies hätte einschneidende Auswirkungen auf die Nutztierhaltung: Nur noch 2000 Legehennen pro Betrieb, keine künstliche Besamung mehr für Mutterschweine, Anbindehaltung von Kühen nur in Kombination mit Raus-Programm. Pro Schwein ist beispielsweise eine Liegefläche von 1,65 Quadratmetern vorgesehen – bei Nicht-Bio-Betrieben sind es 0,9.
Die Initiative soll für die einheimische Nutztiere gelten, aber auch für Importe. Die Initianten wollen, dass jede Haltung von Tieren, die nicht mindestens den Richtlinien von Bio Suisse entspricht, verboten wird.
Nutztierhaltung nicht abschaffen
Das Initiativkomitee will die Nutztierhaltung aber nicht abschaffen. Gemäss den Initianten wären Kleinbauern und Alpbetriebe von den Änderungen nicht betroffen, da sie keine «Massentierhaltung» betreiben. Diese könnten sich besser um Tiere kümmern, da bei kleineren Tierbeständen mehr Zeit für das einzeln Tier übrig bleibe. Betroffen von der Initiative wären nur die grossen industriellen «Fleischfabriken», heisst es auf der Website.
Kampagnenleiterin Meret Schneider bestätigte im September 2019 gegenüber «Schweizer Bauer», dass die Initiative nicht die Abschaffung der Nutztierhaltung zum Ziel habe. «Nein. Wir streben eine Umgestaltung der Nutztierhaltung in der Schweiz an. Diese soll ökologischer und tierfreundlicher werden», erklärt sie.
Hinter dem Volksbegehren stehen 15 Organisationen. Es hat eine breite Unterstützung aus dem gesamten Parteienspektrum, von den Grünen bis zur SVP.
Wortlaut der Initiative
neu Art. 80a BV (Landwirtschaftliche Tierhaltung)
1 Der Bund schützt die Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die Tierwürde umfasst den Anspruch, nicht in Massentierhaltung zu leben.
2 Massentierhaltung bezeichnet eine technisierte Tierhaltung in Grossbetrieben zur Gewinnung möglichst vieler tierischer Produkte, bei der das Tierwohl systematisch verletzt wird.
3 Der Bund legt die Kriterien für eine tierfreundliche Unterbringung und Pflege, den Zugang ins Freie, die Schlachtung und die maximale Gruppengrösse je Stall fest.
4 Der Bund erlässt Vorschriften über den Import von Tieren und Tierprodukten zu Ernährungszwecken, die diesem Artikel Rechnung tragen. Art. 197 BV (Übergangsbestimmungen)neu Ziff. ### Die Ausführungsbestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäss Art. 80a BV können Übergangsfristen für die Transformation der landwirtschaftlichen Tierhaltung von maximal 25 Jahren vorsehen. Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich bezüglich Würde des Tiers an Bio Suisse Standards (mindestens Stand 2018). Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Art. 80a BV nach dessen Annahme nicht innert 3 Jahren in Kraft getreten, erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.