Milchpreisstützung - Am 15. Dezember ist Verwirkungsfrist

Wie die TSM Treuhand GmbH mitteilt, gilt gemäss Milchpreisstützungsverordnung (MSV Art. 4 und 5) der 15. Dezember als Verwirkungsfrist.

sam |

Wie die TSM Treuhand GmbH mitteilt, gilt gemäss Milchpreisstützungsverordnung (MSV Art. 4 und 5) der 15. Dezember als Verwirkungsfrist.

Gesuche um Zulagen betreffend die Periode vom November 2013 bis Oktober 2014 müssen deshalb bis am 15. Dezember 2015 (Datum des Poststempels), eingereicht werden. Bei später eingereichten Gesuchen können keine Zulagen mehr ausbezahlt werden.

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