Pelz: Verbot von Import und Verkauf kommt später

Tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte dürfen ab dem 1. Juli 2029 nicht mehr eingeführt und ab dem 1. Juli 2030 nicht mehr verkauft werden. Das hat der Bundesrat am Freitag beschlossen. Er gibt der Branche damit mehr Zeit für die Anpassung der Produktion.

sda |

Bisher war geplant, das Importverbot per Anfang Juli 2027 und das Verkaufsverbot ab dem 1. Juli 2029 in Kraft zu setzen. Nun erhält die Pelzbranche mehr Zeit, um die Produktionssysteme an die Anforderungen des geplanten Zertifizierungsprogramms für nicht tierquälerisch erzeugte Pelze anzupassen. Für eine Zertifizierung werden laut dem Bundesrat umfassende Verbesserungen an den Produktionsstätten – beispielsweise an Gehegen – notwendig.

Zertifizierungsprogramm

Ab Juli 2030 dürfen Pelze nur noch kommerziell eingeführt und verkauft werden, wenn sie aus einer Produktion stammen, die dem Zertifizierungsprogramm des Bundes entspricht. Heute erfüllt die internationale Pelzproduktion die Anforderungen an eine nicht tierquälerische Produktion meist nicht, wie die Landesregierung schreibt. Häufig seien die Käfige der Tiere zu klein und die Tötungsmethoden umstritten.

Im Parlament ist derzeit eine Volksinitiative für ein Importverbot von tierquälerisch erzeugten Pelzprodukten hängig. Diese verlangt ein Importverbot für Pelzprodukte, deren Herstellung gegen Schweizer Recht verstösst.

Herstellungsmethode abklären

Der Bundesrat hält dies für handelsrechtlich problematisch. Er will deshalb das Tierschutzgesetz so anpassen, dass Anbieter beim Einkauf von Pelzprodukten künftig deren Herstellungsmethode abklären und einen Nachweis über eine nicht tierquälerische Gewinnungsart erbringen müssen. Widerrechtlich in Verkehr gebrachte Ware will der Bundesrat beschlagnahmen können.

Welche Methoden als tierquälerisch gelten, will der Bundesrat mit Rücksicht auf die Leitlinien der Weltorganisation für Tiergesundheit festlegen. Diesem Gegenvorschlag hat der Nationalrat zugestimmt, der Ständerat hat noch darüber zu entscheiden. Da es dem Bundesrat ein Anliegen war, rasch zu handeln, erliess er bereits ein Importverbot auf Verordnungsstufe – mit den erwähnten Übergangsfristen.

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