Strenge Swissness gilt wohl erst 2016

Strenge Swissness gilt wohl erst 2016Wo Schweiz draufsteht, soll auch Schweiz drinstecken. National- und Ständerat wollen dieses Prinzip im Grossen und Ganzen umsetzen. Doch bis die strengere Swissness-Vorlage in Kraft ist, dauert es noch Jahre.

Samuel Krähenbühl |

Strenge Swissness gilt wohl erst 2016Wo Schweiz draufsteht, soll auch Schweiz drinstecken. National- und Ständerat wollen dieses Prinzip im Grossen und Ganzen umsetzen. Doch bis die strengere Swissness-Vorlage in Kraft ist, dauert es noch Jahre.

Damit ein Lebensmittel als schweizerisch ausgelobt werden darf, müssen 80 Gewichtsprozente der Rohstoffe  aus der Schweiz stammen. Bei Milchprodukten müssen es gar 100% der Milch sein. Das sind die wesentlichsten Punkte des neuen Markenschutzgesetzes, welche  National- und Ständerat verabschiedet haben. Das neue Gesetz wurde am 21. Juni 2013 beschlossen und ist nun grundsätzlich rechtskräftig, da die Referendumsfrist vorgestern Donnerstag, 10. Oktober, ungenutzt verstrichen ist.

Teufel steckt im Detail

Doch der Weg, bis die neue Gesetzgebung auch in der Praxis umgesetzt wird, ist noch lange. «Die Erarbeitung der Verordnungsentwürfe ist eine komplexe Sache, weil der Teufel bekanntlich im Detail steckt», sagt Felix Addor,  stellvertretender Direktor des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE). In der Verwaltung seien zurzeit die Arbeiten am Laufen, welche mit Blick auf alle relevanten Verordnungsänderungen nötig seien. Derzeit bestehe aber noch kein Verordnungsentwurf. «Auf unserer Seite ist geplant, die Verordnungsänderungsentwürfe in eine öffentliche Konsultation zu geben, welche im dritten Quartal 2014 stattfinden soll», erklärt er.  Nach der öffentlichen Konsultation im 3. Quartal 2014 werde ein Bericht über die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens zu erarbeiten sein und die Verordnungsentwürfe würden ggf. überarbeitet. Anschliessend sollen auch die Rechtskommissionen des National- und des Ständerats konsultiert werden.

Nicht vor  Ende 2015

«Eine Verabschiedung durch den Bundesrat ist somit nicht vor Mitte 2015 möglich, ein Inkrafttreten nicht vor Ende 2015 – wobei es durchaus auch später sein kann», fügt Addor an. Da die Verordnungsentwürfe noch gar nicht erarbeitet worden seien, könne auch noch nicht abgeschätzt werden, welche Probleme und Differenzen noch auftauchen könnten.

Dass der Widerstand der Lebensmittelindustrie noch für weitere Verzögerungen sorgen könnte, zeigt sich in schöner Regelmässigkeit an Verlautbarungen, welche auf effektive oder  vorgeschobene Probleme bei der Umsetzung der Swissness-Gesetzgebung hinweisen. Daniel Meyer vom Nahrungsmittelriesen Mondeléz, welcher die Toblerone-Schokolade herstellt, graue es vor der Umsetzung der Swissness-Vorlage, schrieb «Blick am Abend» am Mittwoch.  Denn in der Toblerone stecke vor allem Honig aus Mexiko und Argentinien,  weil sonst die halbe Schweizer Jahresproduktion an Honig von Toblerone gekauft werden müsste. Zudem brächte es hohen bürokratischen Aufwand, sollten in einem Jahr einmal zu wenig Schweizer Zuckerrüben geerntet werden.

Ausnahmen vorgesehen

Gemäss Art. 48b des neuen Markenschutzgesetzes wird aber nur bei den Rohstoffen die 80-Prozent-Regel angewendet, bei denen der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 Prozent beträgt. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20–49,9% beträgt, sind nur zur Hälfte anzurechnen. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad weniger als 20% beträgt, können gar von der Berechnung ausgenommen werden. Bei Honig hat die Schweiz nur einen Selbstversorgungsgrad von 32,7%. Gemäss Angaben auf der Verpackung enthält Toblerone nur gerade 3% Honig. Wenn Honig aufgrund seines Selbstversorgungsgrads von unter 50% nur zu 50% berücksichtigt werden muss, dann sind bei einem Endprodukt von 100 Gramm statt  3 Gramm nur 1.5 Gramm Schweizer Anteil nötig. Und nicht einmal dieser Anteil muss zwingend aus der Schweiz stammen, da ja insgesamt nur  80% der Rohstoffe aus der Schweiz stammen müssen, damit es als schweizerisch gilt.

Bei Zucker beträgt der Selbstversorgungsgrad 67%. Dieser wird demnach im Gegensatz zum Honig voll angerechnet. Aber das Gesetz sieht auch vor, dass Rohstoffe, die temporär am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind, bei der Berechnung nicht einbezogen werden dürfen. Die Frage ist dann allerdings, wie in der Verordnung geregelt wird, ob ein Rohstoff temporär nicht genügend verfügbar ist.

SBV für Transparenz

Nadine Degen vom Schweizerischen Bauernverband (SBV)  fordert  eine glaubwürdige Ausgestaltung nach dem Willen des Parlaments. Ausnahmen sollten nur so weit gehen, wie bereits im Gesetz beschlossen. Noch nicht bekannt sei die genaue Berechnungsmethode der geforderten 80% Rohstoffanteil aus der Schweiz: «Wir fordern eine transparente Methode, welche das Produktionspotenzial in der Schweiz angemessen berücksichtigt.»

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