Verordnungspaket: Die neuen Bestimmungen ab 2027

Der Bundesrat hat das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2026 verabschiedet. Unter anderem wurden Massnahmen zur administrativen Entlastung der Landwirtschaftsbetriebe umgesetzt. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

pd/blu |

Landwirtinnen und Landwirte sowie die Bauernverbände fordern seit längerer Zeit administrative Entlastungen. Dazu hatte Bundesrat Guy Parmelin Verbände, Label-Organisationen, Bundesämter und Kontrollorganisationen im Winter 2024 zu einem runden Tisch eingeladen.

Aktionsplan Kontrollen

Im September 2025 schliesslich wurde ein Aktionsplan beschlossen. Ziel des Aktionsplans Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben ist es, die Anzahl Grund- oder Standardkontrollen auf höchstens eine Kontrolle pro Jahr und pro Landwirtschaftsbetrieb zu reduzieren sowie öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Kontrollen zu optimieren. Mit dem Verordnungspaket 2025 wurde eine erste Phase des Aktionsplans Kontrollen am 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.

->  Verordnungspaket 2025: Diese Änderungen stehen an

Im Januar 2026 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2026. Der Bundesrat schlug unter anderem vor, bestimmte Typen von Biodiversitätsförderflächen (BFF) auf offener Ackerfläche zusammenzufassen. Dies ermögliche eine Vereinheitlichung und werde den Bewirtschaftenden die Aufgabe erleichtern, hiess es.

Änderungen im Bereich Direktzahlungen

Nun hat die Landesregierung am Mittwoch das Verordnungspaket 2026 verabschiedet. «Das Verordnungspaket 2026 ist nach der Lancierung des Aktionsplans Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben im September 2025 bereits der zweite Schritt im Zuge der angestrebten Erleichterungen», schreibt der Bundesrat in der Mitteilung. Mit der Umsetzung der Agrarpolitik ab 2030 (AP30+) sei ein dritter Vereinfachungsschritt vorgesehen.

Am 1. Januar 2027 werden mehrere Änderungen im Bereich der Direktzahlungen eingeführt. Wie angekündigt, werden bestimmte Typen von Biodiversitätsförderflächen auf offener Ackerfläche zusammengefasst. Weiter werden die Produktionssystembeiträge vereinfacht. Dies soll den Betrieben mehr Handlungsspielraum ermöglichen, schreibt der Bundesrat in einer Mitteilung.

Erleichterung bei schonender Bodenbearbeitung

Die Anforderung, wonach die Fläche, die zum Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung berechtigt, mindestens 60 Prozent der offenen Ackerfläche umfassen muss, wird gestrichen. Bei den Dauerkulturen verkürzt sich die Mindestdauer für die Einhaltung der Bedingungen von vier Jahren auf ein Jahr. Im Rahmen des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) wird die Bodenuntersuchungspflicht auf allen Parzellen aufgehoben. «Das bewirkt eine administrative und finanzielle Entlastung der Betriebe und Kantone», heisst es weiter. Zudem werden die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Pflanzenschutz angepasst, um die Anzahl der zu beantragenden Sonderbewilligungen zu begrenzen.

Ausserdem hat der Bundesrat eine Änderung der Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft verabschiedet. Damit möchte er die wirtschaftliche und soziale Situation der Bauernfamilien besser erfassen. Neu wird die Beurteilung nicht nur den landwirtschaftlichen Arbeitsverdienst, sondern auch das Haushaltseinkommen der landwirtschaftlichen Haushalte im Vergleich mit der restlichen Bevölkerung berücksichtigen. Bei einige Gebühren gibt es eine Erhöhung. Die Bekämpfungsmassnahme gegen den Maiswurzelbohrers in befallenen Gebieten wird angepasst. Das strikte Anbauverbot von Mais nach Mais wird aufgehoben.

Im Rahmen des Verordnungspakets 2026 werden insgesamt 19 Verordnungen geändert.

->  Übersicht Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026

->  Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026: Erläuterungen zu den Verordnungen

Ein Auszug der wichtigsten Änderungen beim landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2026:

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Mit folgenden Anpassungen sollen das Direktzahlungssystem vereinfacht und die Landwirtschaftsbetriebe administrativ entlastet werden:

Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN):  

Die Pflicht , auf allen Parzellen eines Betriebs mindestens alle zehn Jahre eine Bodenuntersuchung durchzuführen, wird aufgehoben .

Der Ressourceneffizienzbeitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen läuft Ende 2026 aus. K ünftig gilt eine an den Bedarf der Tiere angepasste Futterration, wobei Betriebe unter 15 GVE ausgenommen sind.

Die Anforderung zur Verhinderung von Erosion wird aufgrund von Doppelspurigkeiten aufgehoben , da die Bestimmungen der Verordnung über Belastungen des Bodens genügen.

Im Pflanzenschutz entfallen die Einschränkungen für Vorauflauf-Herbizide und die Auswahl an einsetzbaren Insektiziden ohne Sonderbewilligung wird erweitert.

Zudem wird die Pflicht zur Nutzung der digitalisierten Nährstoffbilanz auf 2030 verschoben ; in den Jahren 2027 bis 2029 kann sie freiwillig genutzt werden.

Biodiversität:

Die bisherigen Biodiversitätstypen Buntbrache, Rotationsbrache und Saum auf Ackerfläche werden zu einem Typ «Brachen und Säume» mit einheitlichen Anbaubestimmungen und Beiträgen zusammengefasst .

Zudem wird der Einsatz von Geräten zur detektionsbasierten Applikation von Herbiziden auf Wiesen und Weiden erlaubt .

Produktionssysteme:

Für Nützlingsstreifen entfallen einschränkende Vorgaben zu Ansaattermin und Breite. Soweit möglich wur-den die Anforderungen an die Nützlingsstreifen auch mit dem neuen BFF-Typ «Brachen und Säumen».

Bei den Beiträgen zum Verzicht auf Pflanzenschutzmittel in Dauerkulturen wird die Verpflichtungsdauer von vier Jahren aufgehoben, sodass eine jährliche Teilnahme möglich ist. Der Beitrag für Dauerkulturen mit Hilfs-mitteln nach biologischer Landwirtschaft wird aufgrund geringer Teilnahme und damit Wirkung ab 2028 gestrichen.

Im Zuckerrübenanbau wird Kupfer als Fungizid zugelassen . Für einjährige Freilandgemüse gelten neu die gleichen Anforderungen im Programm angemessene Bodenbedeckung wie für Ackerkulturen. Für die Teilnahme am Programm schonende Bodenbearbeitung entfällt der Mindestanteil von 60 % offener Ackerfläche.

Für Bergbetriebe werden die Auslaufbestimmungen im Programm RAUS (regelmässiger Auslauf ins Freie) und Weidebeitrag im Mai und Oktober angepasst. In diesen Monaten ist die Weide fakultativ und es gelten die minimalen Anzahl Auslauftage wie in den Wintermonaten. Zudem werden die Vorgaben für RAUS-Auslaufflächen zwischen und innerhalb von Gebäuden präzisiert und eine Ausnahmebestimmung eingeführt.

Weitere Themen:

Bei erstmalig festgestellten baulichen Mängeln im Tierschutz wird künftig grundsätzlich auf eine Kürzung der Direktzahlungen verzichtet . Erst nach Ablauf einer Frist und immer noch vorhandenem Mangel wird gekürzt.

Ausserdem werden Bestimmungen zum Zusatzbeitrag für einzelbetriebliche Herdenschutzmassnahmen aufgrund der bisherigen Vollzugserfahrungen ergänzt und präzisiert.

Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen

Die Bekämpfungsmassnahme gegen den Maiswurzelbohrers in den befallenen Gebieten wird so angepasst, dass das strikte Anbauverbot von Mais nach Mais aufgehoben und der Anbau von Mais höchstens zwei Jahre hintereinander erlaubt wird . Die Ausnahme von diesem Verbot sowie die bislang dafür geltenden Be-dingungen werden ebenfalls gestrichen. Neu gilt als Bekämpfungsmassnahme in den befallenen Gebieten, dass der Anbau von Mais auf derselben Parzelle mehr als zwei Jahre hintereinander verboten ist.

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Als neue Voraussetzung für einzelbetriebliche Massnahmen müssen verheiratete Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen oder solche, die in eingetragener Partnerschaft leben, mit ihrem Gesuch bestätigen, dass sie sich umfassend beraten haben und dass sie ausreichend für die Folgen von Invalidität, Tod oder auch Scheidung resp. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vorgesorgt haben.

Fonds-de-Roulement

- Investitionskredite müssen innert 20 Jahren zurückbezahlt werden. Die Frist beginnt mit der ersten Teilzahlung.

- Wenn die Bundesmittel im Fonds de Roulement Investitionskredite nicht ausreichen, um den nachgewiesenen Bedarf an Investitionskrediten in den Kantonen vollständig abzudecken, muss der Bund zusammen mit den Kantonen Massnahmen ergreifen können, um damit lange Wartefristen vermeiden zu können.

- Beiträge à fonds perdu und Investitionskredite sind Instrumente der Strukturverbesserungen. Nicht beanspruchte Mittel aus dem einen Instrument sollen flexibler im anderen eingesetzt werden können. Künftig soll der Bund nicht beanspruchte Reste des Strukturverbesserungskredites auch dem Fonds de Roulement Investitionskredite zuweisen können.

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

Für Betriebskontrollen im Rahmen des Pflanzenpass-Systems wird eine jährliche Grundgebühr von 160 Franken (aktuell 100 Franken) und eine Kontrollgebühr von 130 Franken pro Stunde und Kontrollperson (aktuell 90 Franken) dem kontrollierten Betrieb verrechnet werden.

Für die Zulassung von Betrieben, die Pflanzenpässe ausstellen, wird eine Gebühr von 200 Franken (aktuell 50 Franken) erhoben werden.

Für weitere Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung (SR 916.20) beträgt der Stundenansatz 130 Franken (aktuell 90 Franken) und die Anreisepauschale 100 Franken.

Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

Das Monitoring der sozialverträglichen Entwicklung soll gestärkt werden, indem neben dem landwirtschaftlichen Arbeitsverdienst auch das Haushaltseinkommen der Landwirtschaft im Vergleich zur übrigen Bevölkerung beobachtet wird.

Einbezug der landwirtschaftlichen Betriebe , die als juristische Personen organisiert sind , in den Einkommensvergleich.

Aufgrund der breiten Ablehnung in der Vernehmlassung verzichtet der Bundesrat derzeit auf die Festlegung des Lageparameter für den Einkommensvergleich.

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Die Bestimmung, wonach eine Produktionsstätte eine oder meh-rere Tierhaltungen umfasst, wird gestrichen, da der Bezug der Tierhaltung zur Produktionsstätte bereits anderweitig geregelt ist.

Die Definition der Dauerkulturen wird erweitert, indem Nutzgehölze als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) aufgenommen werden. Damit wird einem Anliegen aus der Praxis entsprochen und der bisherige Ausschluss von der LN aufgehoben.

Kommentare (1)

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  • Gesunder Menschenverstand | 28.10.2026
    Neu: Kontrollgebühr von 130 Franken pro Stunde und Kontrollperson (aktuell 90 Franken).
    --> Zum Glück ist unser Stundenlohn auch von 90 Fr. auf 130 Fr. pro Stunde gestiegen!!!
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