Von Zwang und weniger Kontrollen

Zuchtorganisationen müssen die lineare Beschreibung und Einstufung einführen, ob sie wollen oder nicht. Dafür wird der Kontrollaufwand auf den Höfen reduziert. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Im Artikel erfährst du mehr zur Übergangsregelung.

Adrian Haldimann |

Ein höherer Einzelkulturbeitrag für Pflanzgut von Kartoffeln, Mais und Futtergräsern ist nicht die einzige Änderung in den neuen Verordnungen. Auch die Tierzuchtverordnung (TZV) erfährt eine Anpassung. Mit der Umsetzung der Agrarpolitik 22+ und der «Strategie Tierzucht 2030» wird das Fördersystem für die Schweizer Tierzucht neu ausgerichtet. Künftig sollen die Bundesbeiträge gezielt nach Kriterien wie Produktqualität, Umweltauswirkungen, Ressourceneffizienz, Tiergesundheit, Tierwohl und Wirtschaftlichkeit vergeben werden.

Zuchtorganisationen erhalten Finanzhilfen nur dann, wenn ihre Zuchtprogramme diese Aspekte angemessen berücksichtigen. Die herkömmliche Punktierung als Zuchtmerkmal erfüllt laut dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die heutigen Anforderungen nicht mehr. Besonders bei den Ziegenzüchtern sorgt diese Entwicklung für Unmut. Viele mussten in diesem Jahr einsehen, dass an der linearen Beschreibung und Einstufung (LBE) kein Weg vorbeiführt.

Übergangsregelung mittels Umsetzungsprogramm

Da das BLW das bisherige Punktesystem finanziell nicht länger unterstützt, ist die Umstellung auf LBE zwingend. Das Amt betont, dass die Erfassung und Auswertung der Zuchtmerkmale internationalen und wissenschaftlichen Standards genügen muss. Zuchtorganisationen, die ab dem Beginn der ersten Referenzperiode am 1. November 2026 das Merkmal LBE erfassen, müssen bis spätestens 31. Oktober 2028 eine erste Publikation von Zuchtwerten für LBE vorlegen.

Für Organisationen, die diese Frist nicht einhalten können und bislang das Exterieur mittels Punktierung bewertet haben, gilt eine Übergangsregelung: Sie können bis zum 31. Oktober 2028 weiterhin Finanzhilfen für beide Systeme – Punktierung und LBE – erhalten, sofern sie dem BLW bis spätestens 1. März 2026 ein schriftliches Umsetzungsprogramm einreichen.

Maximal zehn Prozent Kontrollen weniger

Erfreuliche Neuigkeiten gibt es bei den Kontrollen: Die Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird angepasst. Der Aktionsplan «Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben», der am runden Tisch vom 4. September 2025 unter anderem vom Schweizer Bauernverband, von Labelorganisationen und Kontrollstellen verabschiedet wurde, sieht für die Kantone Erleichterungen vor.

Neu können die Kantone jährlich bis zu zehn Prozent der Betriebe, die nach ihrer Einschätzung ein geringes Risiko für Mängel aufweisen, von einer Grundkontrolle der Direktzahlungen ausnehmen. Sie entscheiden selbst, welche Betriebe und welche Kontrollen betroffen sind. Auch bei Neu- und Wiederanmeldungen von Direktzahlungsarten gibt es Vereinfachungen: Liegt die Beitragssumme im ersten Jahr unter 500 Franken, ist keine separate Kontrolle erforderlich.

Ab 2026 in Kraft

Wird beispielsweise eine neue Tierkategorie im Programm BTS (besonders tierfreundliche Stallhaltung) angemeldet und löst nur 100 Franken Beiträge aus, kann die erste Kontrolle mit der nächsten regulären BTS-Grundkontrolle erfolgen.

Das BLW rechnet damit, dass bei derzeit rund 20’000 Grundkontrollen jährlich etwa 2000 Kontrollen wegfallen. Diese erste Phase des Aktionsplans ist Teil eines umfassenden Massnahmenpakets zur administrativen Entlastung der Landwirtschaft. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

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